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§. 16. ;
Sämmtliche Studirende haben für die Theilnahme an den
Vorlesungen und den damit verbundenen Uebungen ein angemes-
senes Unterrichtsgeld zu entrichten, deſſen Betrag verschieden iſt,
je nachdem ein Schüler die Anstalt für einen vollen Unterrichts-
curs oder nur für einzelne Unterrichtsfächer besucht; außerdem
haben die Theilnehmer an den praktiſchen Uebungen in der
mechanischen Werkstätte und im chemischen Laboratorium für ver-
brauchte Materialien, zerſtörte Utensilien und dergleichen Ersatz
in einem angemessenen Betrag zu leiſten.
Das Unterrichtsgeld in der techniſchen Abtheilung beträgt
jährlich
a) für ordentliche Studirende 60 fl.,
b) für außerordentliche Studirende 1 fl. 45 kr. per Wochenſtunde.
Mit „privatim“ bezeichnete Vorleſungen werden nach beson-
deren Bestimmungen neben dem obigen bezahlt.
Bei dem Besuche der c<hemiſchen Uebungen sind im Semester
5 fl. Ersatzgeld für Verbrauch an Materialien zu bezahlen.
Für die Schuldiener werden halbjährlich 42 kr. erhoben.
Neueintretende haben 5 fl. Aufnahmegebühr zu bezahlen.
Unterrichts- und Ersatzgeld ſind halbjährlich vorauszubezahlen.
§. 17.
Mit Einhändigung der Karte iſt das Unterrichts- und Erſatz-
geld in vollem Betrag verfallen. Ein Nachlaß des noch nicht
bezahlten, sowie eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts-
beziehungsweise Ersatzgeldes findet bei vorzeitigem Austritt eines
Studirenden nicht statt.
§. 18.
Bei nachgewiesener Mittelloſigkeit kann jedoch Studirenden,
welche über Fleiß und ſittliches Verhalten ein gutes Zeugniß
haben, auf schriftliches Ansuchen das Unterrichts- wie das Er-
sat geld ganz. oder theilweise nachgelassen werden.