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Tit el III.
Von der Disciplin an der techniſchen Abtheilung
der K. polytechniſchen Schule.
A. Allgemeine eziuuunztes Übe Wesen und Umfang der
isciplin.
§. 19.
Die Studirenden sind den im Lande geltenden allgemeinen
Gesetzen und Verordnungen gleich den übrigen Staatsgenoſsen
und den im Königreich sich aufhaltenden Fremden unterworfen;
ſie haben sich daher namentlich auch nach den allgemeinen Polizei-
vorschriften sowohl, als nach den für die K. Residenzstadt Stutt-
gart insbesondere getroffenen polizeilichen Anordnungen zu rich-
ten, den mit der Handhabung der Polizei beauftragten Beamten
und Dienern in Ausübung ihres Amtes die gebührende Achtung
zu erweisen, und deren Anordnungen Folge zu geben.
§. 20.
Außerdem besteht für die Studirenden eine besondere Dis-
ciplin, welche von den hiezu berufenen Schulbehörden vom Stand-
punkt der Ordnung, Sitte und Ehre der Anstalt ausgeübt wird.
In den Bereich dieſer Disciplin fallen namentlich:
1) die Aufsicht über das ſittliche Betragen der Studirenden,
ihren Fleiß und regelmäßigen Beſuch der Vorlesungen,
über die Beobachtung der den Behörden und Beamten
der Anstalt und deren Dienern, sowie den an’ der Schule
wirkenden Lehrern ſchuldigen Achtung und über die Ein-
haltung der für die Benützung der Institute der Schule
vorgeschriebenen Ordnung.
2) Die Handhabung der für die Studirenden bestehenden be-
sonderen Gebote und Verbote, überhaupt die Ueberwachung