Full text: Statuten für die Studirenden der technischen Abtheilung der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1868)

  
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Tit el III. 
Von der Disciplin an der techniſchen Abtheilung 
der K. polytechniſchen Schule. 
A. Allgemeine eziuuunztes Übe Wesen und Umfang der 
isciplin. 
§. 19. 
Die Studirenden sind den im Lande geltenden allgemeinen 
Gesetzen und Verordnungen gleich den übrigen Staatsgenoſsen 
und den im Königreich sich aufhaltenden Fremden unterworfen; 
ſie haben sich daher namentlich auch nach den allgemeinen Polizei- 
vorschriften sowohl, als nach den für die K. Residenzstadt Stutt- 
gart insbesondere getroffenen polizeilichen Anordnungen zu rich- 
ten, den mit der Handhabung der Polizei beauftragten Beamten 
und Dienern in Ausübung ihres Amtes die gebührende Achtung 
zu erweisen, und deren Anordnungen Folge zu geben. 
§. 20. 
Außerdem besteht für die Studirenden eine besondere Dis- 
ciplin, welche von den hiezu berufenen Schulbehörden vom Stand- 
punkt der Ordnung, Sitte und Ehre der Anstalt ausgeübt wird. 
In den Bereich dieſer Disciplin fallen namentlich: 
1) die Aufsicht über das ſittliche Betragen der Studirenden, 
ihren Fleiß und regelmäßigen Beſuch der Vorlesungen, 
über die Beobachtung der den Behörden und Beamten 
der Anstalt und deren Dienern, sowie den an’ der Schule 
wirkenden Lehrern ſchuldigen Achtung und über die Ein- 
haltung der für die Benützung der Institute der Schule 
vorgeschriebenen Ordnung. 
2) Die Handhabung der für die Studirenden bestehenden be- 
sonderen Gebote und Verbote, überhaupt die Ueberwachung 
 
	        

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