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des Verhaltens der Studirenden in den eigenthümlichen Ver-
hältniſſen des Schulverbands und die Einſchreitung gegen
die dießfalls vorkommenden Unordnungen und Störungen.
§;: 2.1
Am Ende jeden Halbjahrs werden den Studirenden auf Ver-
langen Zeugnisse über Fleiß, Fortschritte und Sitten ausgestellt,
den außerordentlichen Schülern unter ausdrücklicher Erwähnung
dieſer ihrer Eigenschaft, sowie mit ſpecieller Bezeichnung der von
ihnen besuchten Unterrichtsfächer.
B. Ueber die Mittel zur Handhabung der Disciplin und
die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung derselben.
I. Disciplinarſtrafen.
§. 22.
Zur Handhabung der Disciplin werden folgende Strafen
angewendet:
a) einfacher Verweis,
b) gesſchärfter Verweis vor dem Lehrerausſchuſſe oder dem
Lehrerconvent.
c) Carcerſtrafe bis zu 14 Tagen.
.. d) Entziehung des Genusses von Beneficien (vergl. §. 18)
und Stipendien (s. Anhang).
e) Bedrohung mit dem Ausſchluß.
k) Ausschluß aus der Anstalt und zwar für eine bestimmte
Zeitdauer oder für immer.
§. 23.
Eine Carcerſtrafe ist sogleich nach geschehener Eröffnung
oder wenigstens noch an demselben Tage anzutreten, sofern der
Direktor nicht aus erheblichen Gründen einen Aufschub bewilligt.
Stellt sich ein Studirender auf erfolgte Mahnung nicht zum