Full text: Statuten für die Studirenden der technischen Abtheilung der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1868)

  
  
   
  
   
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Antritt der Strafe, so wird er durch den Diener der Anstalt 
vorgeführt. 
Die verhängte Strafe muß ohne Unterbrechung erſtanden 
werden. Der Zutritt zu den Incarcerirten iſt Jedermann unter- 
sagt, nur aus besonderen Gründen kann eine Ausnahme ge- 
ſtattet werden. 
Der JInearcerirte hat sich mit ganz einfacher Nahrung auf 
eigene Rechnung zu verköſtigen und eine Schließergebühr von 
30 kr. für jeden Tag an den Schuldiener zu entrichten. 
§. 24. 
Die Bedrohung mit dem Ausschluß geschieht entweder ganz 
allgemein oder mit Beschränkung auf den Fall eines bestimmten 
Vergehens. Jm erſten Fall wird der damit Belegte bei dem 
nächsten erheblichen Vergehen irgend einer Art, im lezteren aber 
bei einem Vergehen der bestimmten Art von der Schule entfernt. 
§. 25. 
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt: 
a) Wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens 
von den Vorleſungen und Uebungen. 
b) Wegen hartnäckigen Ungehorſams. 
ec) Wegen unſittlichen Lebenswandels und gemeiner Vergehen. 
§. 26. 
Die höchste Disciplinarſtrafe iſt der bleibende Ausschluß von 
der Anstalt. ~ Sie wird durch Anschlag am schwarzen Brett 
bekannt gemacht. 
§. 27. 
Von dem Ausschluß aus der Anſtalt wird nach Beſchaffen- 
heit des Falles den Polizeibehörden Anzeige gemacht werden. 
§. 28. 
Welche von den aufgezählten Disciplinarſtrafen in jedem ein- 
     
     
	        

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