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Antritt der Strafe, so wird er durch den Diener der Anstalt
vorgeführt.
Die verhängte Strafe muß ohne Unterbrechung erſtanden
werden. Der Zutritt zu den Incarcerirten iſt Jedermann unter-
sagt, nur aus besonderen Gründen kann eine Ausnahme ge-
ſtattet werden.
Der JInearcerirte hat sich mit ganz einfacher Nahrung auf
eigene Rechnung zu verköſtigen und eine Schließergebühr von
30 kr. für jeden Tag an den Schuldiener zu entrichten.
§. 24.
Die Bedrohung mit dem Ausschluß geschieht entweder ganz
allgemein oder mit Beschränkung auf den Fall eines bestimmten
Vergehens. Jm erſten Fall wird der damit Belegte bei dem
nächsten erheblichen Vergehen irgend einer Art, im lezteren aber
bei einem Vergehen der bestimmten Art von der Schule entfernt.
§. 25.
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt:
a) Wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens
von den Vorleſungen und Uebungen.
b) Wegen hartnäckigen Ungehorſams.
ec) Wegen unſittlichen Lebenswandels und gemeiner Vergehen.
§. 26.
Die höchste Disciplinarſtrafe iſt der bleibende Ausschluß von
der Anstalt. ~ Sie wird durch Anschlag am schwarzen Brett
bekannt gemacht.
§. 27.
Von dem Ausschluß aus der Anſtalt wird nach Beſchaffen-
heit des Falles den Polizeibehörden Anzeige gemacht werden.
§. 28.
Welche von den aufgezählten Disciplinarſtrafen in jedem ein-