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zelnen vorkommenden Falle zur Anwendung gebracht werden soll,
bleibt dem Ermessen der erkennenden Behörde überlassen, soweit
für die abzurügende Verfehlung in den beſtehenden Normen nicht
eine beſtimmte Strafe angedroht ist. Dieselbe iſt hiebei keines-
wegs an eine beſtimmte Stufenfolge gebunden, sondern kann nach
Maßgabe des Vergehens auch schon das erſtemal eine härtere,
ſelbſt die höchſte Strafe verhängen. Bei Bemeſſung einer Dis-
ciplinarſtrafe gilt eine Vorſtrafe als Erſchwerungsgrund.
Die Austrittserklärung eines in Disciplinarunterſuchung ge-
zogenen Studirenden wird vor erfolgter Aufhebung derselben, vor
erfolgter Freiſprechung oder erſtandener Strafe nicht angenommen.
Wer durch heimliches Entweichen der Unterſuchung oder
Strafe sich entzieht, wird unter Androhung des Ausschlusses
öffentlich vorgeladen und falls er nicht in dem anberaumten Ter-
min erscheint, mit der angedrohten Strafe belegt.
§. 30.
Von den gegen Studirende verfügten in g. 22 unter Ziffer
df angeführten Strafen, sowie von den in Gemäßheit der
§§. 31 und 32 verhängten Maßregeln wird durch den Verwal-
tungsbeamten der Anstalt den Eltern und Vormündern der
Betheiligten unverweilt Nachricht gegeben werden.
I]. Disciplinar-Maßregeln.
§. 31.
Den Behörden der Anstalt steht es überdieß zu, gegen Stu-
dirende, welche erhaltener Warnung ungeachtet durch beharrlichen
Unfleiß oder Unordnung mit dem Zwecke des Besuchs der Anſtalt
ſich in Widerspruch seten und hiedurch auf die Mitſtudirenden
einen nachtheiligen Einfluß üben, auch ohne daß zur Zeit eine
einzelne strafbare Handlung gegen sie erwiesen iſt, die zeitliche