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Antrag eines Lehrers oder von Amtswegen, Verweise ertheilen
sowie bis auf 24 Stunden Carcer erkennen kann.
§. 35.
Nächſstdem liegt dem Direktor die Handhabung der Disciplin
und die Aufrechthaltung der für die Anstalt bestehenden besonderen
Gebote und Verbote ob, zu welchem Behufe ihm zusteht Verweise
und Carcerſtrafe bis zu dreimal 24 Stunden zu verhängen. Ver-
fehlungen, welche strenger zu ahnden sind, werden dem Erkennt-
niß des Lehrerausschuſſes oder Lehrerconvents unterstellt.
§. 36.
Der den leitenden Organen der Schule beigegebene Ver-
waltungsbeamte hat den Direktor in Disciplinarsachen zu unter-
stützen und nach Auftrag Untersuchung bei Disciplinarvergehen
zu führen. Die Studirenden sind gehalten, seinen Citationen
und Weisungen Folge zu leisten.
§. 37.
Der Lehrerausſchuß ist in den zu seiner Strafgewalt ge-
hörigen Fällen befugt, Verfehlungen der Studirenden mit ge-
schärftem Verweis sowie mit Carcerſtrafe von mehr als dreimal
24 Stunden bis zu 14 Tagen zu ahnden.
Wie der Lehrerausſchuß, ſo kann auch der Lehrerconvent
einen verſchärften Verweis ertheilen. Im Uebrigen iſt es Sache
des Lehrerconvents, auf Entziehung des Genusses von Beneficien
und Stipendien, auf Bedrohung mit dem Ausſchluſse, sowie
auf Ausschluß aus der Anstalt zu erkennen.
§. 39.
Die in g. 31 und §. 32 erwähnten Disciplinarmaßregeln
können nur von dem Lehrerconvent verhängt werden.