Full text: Statuten für die Studirenden der technischen Abtheilung der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1868)

    
     
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Antrag eines Lehrers oder von Amtswegen, Verweise ertheilen 
sowie bis auf 24 Stunden Carcer erkennen kann. 
§. 35. 
Nächſstdem liegt dem Direktor die Handhabung der Disciplin 
und die Aufrechthaltung der für die Anstalt bestehenden besonderen 
Gebote und Verbote ob, zu welchem Behufe ihm zusteht Verweise 
und Carcerſtrafe bis zu dreimal 24 Stunden zu verhängen. Ver- 
fehlungen, welche strenger zu ahnden sind, werden dem Erkennt- 
niß des Lehrerausschuſſes oder Lehrerconvents unterstellt. 
§. 36. 
Der den leitenden Organen der Schule beigegebene Ver- 
waltungsbeamte hat den Direktor in Disciplinarsachen zu unter- 
stützen und nach Auftrag Untersuchung bei Disciplinarvergehen 
zu führen. Die Studirenden sind gehalten, seinen Citationen 
und Weisungen Folge zu leisten. 
§. 37. 
Der Lehrerausſchuß ist in den zu seiner Strafgewalt ge- 
hörigen Fällen befugt, Verfehlungen der Studirenden mit ge- 
schärftem Verweis sowie mit Carcerſtrafe von mehr als dreimal 
24 Stunden bis zu 14 Tagen zu ahnden. 
Wie der Lehrerausſchuß, ſo kann auch der Lehrerconvent 
einen verſchärften Verweis ertheilen. Im Uebrigen iſt es Sache 
des Lehrerconvents, auf Entziehung des Genusses von Beneficien 
und Stipendien, auf Bedrohung mit dem Ausſchluſse, sowie 
auf Ausschluß aus der Anstalt zu erkennen. 
§. 39. 
Die in g. 31 und §. 32 erwähnten Disciplinarmaßregeln 
können nur von dem Lehrerconvent verhängt werden. 
 
	        
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