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§. 40. ;
Von den Strafverfügungen der Vorſtände der Fachschulen
und des Direktors findet kein Recurs statt; von den Erkennt-
niſſen des Lehrerausſchuſſes dagegen kann an den Lehrerconvent,
und von den Erkenntnissen des Lehrerconvents an das K. Mini-
ſterium des Kirchen- und Schulwesens recurrirt werden.
Bei dieſen Recursen gelten im Allgemeinen die in dem Straf-
recursgeſez vom 26. Juni 1821 enthaltenen Bestimmungen.
In Ansehung der Beſchwerdeausführung bei Recursen von
dem Lehrerausſchuß an den Lehrerconvent gilt jedoch die in g. 16
Ziffer 1 des angeführten Strafrecursgeſetzes feſtgeſeßte Friſt von
8 Tagen.
§. A2.
Hinsichtlich des Verfahrens bei Begnadigungsgesuchen gelten
ganz die allgemeinen Bestimmungen (ek. K. VO. vom 23. April
1835 Reg.-Bl. S. 209 ff.).
§. 43.
Gegen die in g. 31 und 32 erwähnten Disciplinarmaßregeln
findet ein Recurs mit aufschiebender Wirkung nicht statt. Da-
gegen iſt den Betheiligten die einfache Beſchwerdeführung bei
dem K. Miniſterium des Kirchen- und Schulwesens unbenommen.
D. Bestimmungen über Versammlungen und Vereine der
Studirenden.
Versammlungen der Studirenden dürfen nur mit Genehmigung
des Direktors, welchem Zeit und Ort derselben zu bezeichnen sind
und welcher sich deshalb nach Umständen mit der Polizeibehörde
benehmen wird, veranstaltet und abgehalten werden. Dem Direk-