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tor und dem Verwaltungsbeamten der Anstalt steht der Zutritt
zu der Versammlung frei. j
§. A5.
Den Studirenden iſt freigegeben, unter sich Gesellschaften
(Vereine) zu wiſſenſchaftlichen, ſittlichen und geselligen Zwecken
zu bilden und Abzeichen hiefür ſich beizulegen.
Die Theilnahme an politiſchen Vereinen iſt verboten und
unterliegt strenger Ahndung (K. V.O. vom 25. Januar 1855
betreffend die Regelung des Vereinswesens Nr. 10 Ziffer 1 und
s. 6 Reg.-Bl. S. 46 folgend).
§. 46.
Die Verbindungen der Studirenden unterliegen den allgemei-
nen Staatsgesetzen ebenso wie jeder andere gesellſchaftliche Verein.
Es verſteht ſich aber, daß die Mitglieder der Verbindungen,
solange sie der Schule angehören, an die besonderen Sagzungen
tu ztute: und den Behörden der Anstalt Gehorsam
ſchuldig sind.
§. 47.
Jede Geſellſchaft von Studirenden an der techniſchen Abthet-
lung der polytechniſchen Schule iſt gehalten dem Direktor ihre
Gründung und ihre neu gewählten Vorstände je binnen 3 Ta-
gen anzuzeigen, sowie ihre Statuten vorzulegen und auf ge-
ſchehene Anfrage ihm Ort und Zeit ihrer Zusammenkünfte, so-
wie die Namen der sämmtlichen Mitglieder anzugeben.
§. 48.
Verbindungen, welche nach der Art ihrer Wirksamkeit einen
nachtheiligen Einfluß auf die Schule äußern und der Disciplin
an derselben oder der öffentlichen Ordnung Gefahr bringen, sind
durch Beschluß des Lehrerconvents aufzulösen und für verboten
und strafbar zu erklären. Der Auflöſungsbeſchluß tritt mit der