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Verkündigung in Kraft. Eine etwaige Beschwerdeführung über
denselben bei dem K. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens
hat keine Suſpensiuwirkung.
E. Weitere Bestimmungen über besondere Gebote und
Verbote für Schüler der technischen Abtheilung.
; §. 49.
Die Studirenden haben sich jeder Beſchädigung des Eigen-
thums der Anstalt zu enthalten und den etwa zugefügten Scha-
den in dem von dem Direktor feſtgeſtellten Betrage sogleich zu
ersetzen.
§. 50.
Es iſt denselben bei Strafe verboten:
1) Hunde in das Schulgebäude mitzubringen, oder in dem-
selben zu rauchen.
2) Das feierliche Begleiten von Studirenden bei Antritt einer
Carcer- oder Gefängnißſtrafe sowie beim Verlassen des
Carcer- oder Gefängnißlokals.
3) Das feierliche Begleiten ausgeschloſſener Studirenden.
4) Verweigerung oder unwahre Angabe des Namens gegen-
über den Officianten der Schule.
5) Ungebührliches Benehmen gegen die Diener der Anstalt.
6) Nächtliche Trinkgelage in Privatwohnungen.
7) Jede sogenannte Verrufserklärung, ſie mag unmittelbar
oder mittelbar unternommen werden, sowie die vorsät-
liche Beförderung eines solchen Verrufs.