Full text: Statuten für die Studirenden der technischen Abtheilung der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1868)

  
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für den betreffenden Jahrescurs in dem Lehrplan der Schule 
vorgeschriebenen Unterricktsfächer entbunden zu sein, bedarf ein 
ordentlicher Schüler einer ausdrücklichen Dispensation, welche 
von dem Direktor der Anstalt nach Rücksprache mit dem Vor- 
stand der betreffenden Fachschule ertheilt werden kann. 
§. 12. 
Den außerordentlichen Schülern steht die Wahl der Vor- 
lesungen, sobald sie die erforderlichen Vorkerutiiſfe nachgewiesen 
haben, frei (vergl. g. 3). 
§. 13. 
Jeder Studirende hat mit Anfang jeden Semesters dem 
Vorsſstande seiner Fachſchule ein Verzeichniß der von ihm zu hö- 
renden Vorleſungen zu übergeben, welches dieser, wenn er nichts 
einzuwenden findet, der Direktion der Anſtalt übergibt. Dem 
Studirenden wird sodann eine mit dem Namen bezeichnete Karte, 
auf welcher außer den von ihm zu hörenden Vorlesungen auch 
das Unterrichtsgeld verzeichnet iſt, von der Direktion zugestellt. 
Erſt der Besitz dieſer Karte berechtigt zum Besuche der auf ihr 
genannten Vorlesungen, deren Besuch übrigens bis zur Aus- 
fertigung der Karte gestattet iſt. 
§. 14. 
Außerdem hat sich jeder Studirende in die von den einzelnen 
Lehrern vorgelegte Zuhörerliſte einzuzeichnen, damit die wirklich 
gehörten Vorlesungen mit den auf den Karten aufgeführten ver- 
glichen und die Karten nöthigenfalls ergänzt werden können. 
§. 15. 
Bei der Benützung der an der Anſtalt beſtehenden Samm- 
lungen und sonstigen Institute haben sich die Studirenden genau 
nach den hiefür gegebenen besonderen Vorsſchriften zu achten. 
 
	        

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