Full text: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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und Naturwissenſchaften, für chemische Technik und für allge- 
mein bildende Fächer können in gleicher Eigenschaft in die 
Fachſchulen für Architektur, Ingenieurwesen und Maschinenbau 
nur dann übertreten, wenn sie über eine den Anforderungen 
dieser Fachſchulen (vergl. s. 3) entſprechende weitere Ausbildung 
in den mathematiſchen und naturwiſsenſchaftlichen Fächern durch 
erfolgreiche Theilnahme an den Semeſtral- beziehungsweise 
Jahresprüfungen (vergl. §. 27) sich ausweisen. 
s. 13. 
Jeder Studirende hat innerhalb des durch Anschlag am 
ſchwarzen Brett bestimmten Termins, spätestens aber binnen 
4 Wochen nach Anfang des Unterrichts beziehungsweise nach 
erfolgter Aufnahme ein Verzeichniß der Vorlesungen und Uebun- 
gen, die er zu beſuchen wünſcht, dem Vorſtande seiner Fach- 
ſchule zu übergeben, welches dieser, wenn er nichts einzuwenden 
findet, der Direktion der Anstalt übergibt. Dem Studirenden 
wird ſodann eine mit dem Namen bezeichnete Karte, auf welcher 
außer den von ihm belegten Fächern auch das Unterrichtsgeld 
verzeichnet iſt, von der Direktion zugestellt. Erſt der Besitz 
dieſer Karte berechtigt endgültig zum Beſuche der auf ihr ge- 
nannten Vorleſungen und Uebungen, deren Beſuch übrigens bis 
zur Ausfertigung der Karte gestattet iſt. 
Studirende, welche ihren Belegzettel innerhalb der oben 
genannten äußerſten Friſt troß ergangener Mahnung nicht über- 
geben, werden als ausgetreten betrachtet. 
§. 14. 
Außerdem hat ſich jeder Studirende in die von den ein- 
zelnen Lehrern vorgelegte Zuhörerliſte einzuzeichnen, damit die 
wirklich gehörten. Vorleſungen mit den auf den Karten aufge- 
führten verglichen und die Karten nöthigenfalls ergänzt werden 
können. 
 
	        

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