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und Naturwissenſchaften, für chemische Technik und für allge-
mein bildende Fächer können in gleicher Eigenschaft in die
Fachſchulen für Architektur, Ingenieurwesen und Maschinenbau
nur dann übertreten, wenn sie über eine den Anforderungen
dieser Fachſchulen (vergl. s. 3) entſprechende weitere Ausbildung
in den mathematiſchen und naturwiſsenſchaftlichen Fächern durch
erfolgreiche Theilnahme an den Semeſtral- beziehungsweise
Jahresprüfungen (vergl. §. 27) sich ausweisen.
s. 13.
Jeder Studirende hat innerhalb des durch Anschlag am
ſchwarzen Brett bestimmten Termins, spätestens aber binnen
4 Wochen nach Anfang des Unterrichts beziehungsweise nach
erfolgter Aufnahme ein Verzeichniß der Vorlesungen und Uebun-
gen, die er zu beſuchen wünſcht, dem Vorſtande seiner Fach-
ſchule zu übergeben, welches dieser, wenn er nichts einzuwenden
findet, der Direktion der Anstalt übergibt. Dem Studirenden
wird ſodann eine mit dem Namen bezeichnete Karte, auf welcher
außer den von ihm belegten Fächern auch das Unterrichtsgeld
verzeichnet iſt, von der Direktion zugestellt. Erſt der Besitz
dieſer Karte berechtigt endgültig zum Beſuche der auf ihr ge-
nannten Vorleſungen und Uebungen, deren Beſuch übrigens bis
zur Ausfertigung der Karte gestattet iſt.
Studirende, welche ihren Belegzettel innerhalb der oben
genannten äußerſten Friſt troß ergangener Mahnung nicht über-
geben, werden als ausgetreten betrachtet.
§. 14.
Außerdem hat ſich jeder Studirende in die von den ein-
zelnen Lehrern vorgelegte Zuhörerliſte einzuzeichnen, damit die
wirklich gehörten. Vorleſungen mit den auf den Karten aufge-
führten verglichen und die Karten nöthigenfalls ergänzt werden
können.