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§. 18.
Die zu Aufbewahrung von Büchern, Zeichnungsmaterialien,
Reißbrettern ec: beſtimmten Kästchen und Schubladen dürfen von
den Studirenden nicht eigenmächtig in Besiß genommen werden.
Dieselben werden vielmehr durch den betreffenden Fachſchulvor-
ſtand und, soweit es sich um die zu keinem bestimmten Lehrſaale
gehörigen Käſtchen handelt, durch die Direktion je auf die Dauer
eines Schuljahres vergeben. Das Nähere darüber wird jedesmal
durch Anſchlag am schwarzen Brett bekannt gemacht.
§. 19.
Sämmtliche Studirende haben, neben einem Eintrittsgeld
bei der erſtmaligen Aufnahme, für die Theilnahme an den öffent-
lichen Vorträgen und Uebungen ein angemessenes Unterrichtsgeld
und außerdem im Falle der Theilnahme an den praktiſchen
Uebungen im physikalischen Laboratorium und in den Werk-
ſtätten für verbrauchte Materialien, zerstörte Utensilien 2c. ein
angemessenes Erſazgeld in die Schulkaſſe zu entrichten. Zur
Zeit iſt
das Eintrittsgeld auf den Betrag von 10 AM,
das Unterrichtsgeld für ordentliche sowohl als außer-
ordentliche Studirende auf 2 M pro Wochenstunde
und Semester,
das Erſat geld auf 10 M pro Semester festgesetzt.
Für Theilnahme an den chemiſchen Uebungen sind
pro Semester zu entrichten:
am Laboratorium für allgemeine Chemie:
bis zu 3 halben Tagen 30 M,
für 4 halbe Tage und mehr 50 M;
am Laboratorium für <emiſche Technologie:
bis zu 2 halben Tagen 20 M,
für 3 halbe Tage 80 M,
für 4 halbe Tage und mehr 50 .
Außerdem werden für die Schuldiener 1 M 50 Ä