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und als Beitrag in die Krankenkasse der Polytechniker
2 / pro Semeſter erhoben. Der leßtgenannte Beitrag giebt
den Studirenden in Erkrankungsfällen jeder Art das Recht auf
volle unentgeldliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im
Katharinenhoſpital, sowie auf unentgeldliche Consultation durch
die Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den
Tagesstunden, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daſelbſt
anweſend sind, endlich im Falle ambulatoriſcher Behandlung
durch die Spitalärzte den Anspruch auf unentgeldlichen Bezug
der von dieſen Aerzten verordneten Medikamente aus der Burk’-
ſchen Apotheke. Im Spital und in der Apotheke iſt bei In-
anspruchnahme dieser Rechte die Legitimationskarte vorzuweisen.
§. 20.
Hinsichtlich der Berechnung des Unterrichtsgeldes sind fol=
gende Bestimmungen getroffen :
a) bei Vorträgen wird die volle programmmäßige Stunden-
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor=
den sind ;
b) die Erhebung des Unterrichtsgelds von Uebungsſtunden
jeder Art geschieht im Allgemeinen nach der Zahl der be-
legten Wochenstunden; bei ſolchen Uebungen aber, für
welche im Lehrplan mehr als 4 Stunden feſtgesett ſind,
müſsſen mindestens 4 Stunden bezahlt werden; bei Uebun-
gen, für welche im Lehrplan 4 oder weniger Stunden
feſtgeſeßt sind, wird die programmmäßige Stundenzahl
berechnet, auch wenn eine geringere Stundenzahl belegt
wurde. Dem betreffenden Lehrer iſt vorbehalten, jedem
Studirenden ein Minimum der zu besuchenden Uebungs-
ſtunden vorzuſchreiben, wo durch ein solches Minimum
nach seinem Ermesſen ein entſprechender Erfolg des Un-
terrichts bedingt ist.
§. 21.
Das Eintrittsgeld iſt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme,