Full text: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

   
  
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und als Beitrag in die Krankenkasse der Polytechniker 
2 / pro Semeſter erhoben. Der leßtgenannte Beitrag giebt 
den Studirenden in Erkrankungsfällen jeder Art das Recht auf 
volle unentgeldliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im 
Katharinenhoſpital, sowie auf unentgeldliche Consultation durch 
die Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den 
Tagesstunden, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daſelbſt 
anweſend sind, endlich im Falle ambulatoriſcher Behandlung 
durch die Spitalärzte den Anspruch auf unentgeldlichen Bezug 
der von dieſen Aerzten verordneten Medikamente aus der Burk’- 
ſchen Apotheke. Im Spital und in der Apotheke iſt bei In- 
anspruchnahme dieser Rechte die Legitimationskarte vorzuweisen. 
§. 20. 
Hinsichtlich der Berechnung des Unterrichtsgeldes sind fol= 
gende Bestimmungen getroffen : 
a) bei Vorträgen wird die volle programmmäßige Stunden- 
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor= 
den sind ; 
b) die Erhebung des Unterrichtsgelds von Uebungsſtunden 
jeder Art geschieht im Allgemeinen nach der Zahl der be- 
legten Wochenstunden; bei ſolchen Uebungen aber, für 
welche im Lehrplan mehr als 4 Stunden feſtgesett ſind, 
müſsſen mindestens 4 Stunden bezahlt werden; bei Uebun- 
gen, für welche im Lehrplan 4 oder weniger Stunden 
feſtgeſeßt sind, wird die programmmäßige Stundenzahl 
berechnet, auch wenn eine geringere Stundenzahl belegt 
wurde. Dem betreffenden Lehrer iſt vorbehalten, jedem 
Studirenden ein Minimum der zu besuchenden Uebungs- 
ſtunden vorzuſchreiben, wo durch ein solches Minimum 
nach seinem Ermesſen ein entſprechender Erfolg des Un- 
terrichts bedingt ist. 
§. 21. 
Das Eintrittsgeld iſt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme, 
  
   
 
	        

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