Full text: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

     
    
    
    
    
   
    
   
    
  
      
' 1I6. . 
B. Neber die Mittel zur Handhabung der Diseiplin und 
die allgemeinen Grundſütze für die Anwendung derſelben. 
]. Disciplinarſtrafen. 
§. 28. 
Zur Handhabung der Disciplin werden folgende Strafen 
angewendet : 
a) einfacher Verweis, 
b) Geldſtrafe bis zum Betrag von 10 AM, 
e) geſchärfter Verweis vor dem Lehrerausſchusse oder dem 
Lehrerconvent. 
d) Carcerſtrafe bis zu 14 Tagen. 
e) Entziehung des Genuſſes von Beneficien (vergl. §. 23) 
und Stipendien (s. Anhang). 
k) Bedrohung mit dem Ausschluß. 
g) Ausschluß aus der Anstalt und zwar für eine bestimmte 
Zeitdauer oder für immer. 
§. 29. 
Geldbußen sind sofort nach der Crkenntnißeröffnung zu 
erlegen. 
Eine Carcerstrafe iſt sogleich nach geschehener Eröffnung 
oder wenigstens noch an demselben Tage anzutreten, sofern der 
Direktor nicht aus erheblichen Gründen einen Aufschub bewilligt. 
Stellt sich ein Studirender auf erfolgte Mahnung nicht 
zum Antritt der Strafe, so wird er durch den Diener der An- 
ſtalt vorgeführt. 
Die verhängte Strafe muß ohne Unterbrechung erstanden 
werden. Der Zutritt zu den Incarcerirten iſt Jedermann unter- 
ſagt, nur aus besonderen Gründen kann eine Ausnahme ge- 
stattet werden. 
 
	        
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