' 1I6. .
B. Neber die Mittel zur Handhabung der Diseiplin und
die allgemeinen Grundſütze für die Anwendung derſelben.
]. Disciplinarſtrafen.
§. 28.
Zur Handhabung der Disciplin werden folgende Strafen
angewendet :
a) einfacher Verweis,
b) Geldſtrafe bis zum Betrag von 10 AM,
e) geſchärfter Verweis vor dem Lehrerausſchusse oder dem
Lehrerconvent.
d) Carcerſtrafe bis zu 14 Tagen.
e) Entziehung des Genuſſes von Beneficien (vergl. §. 23)
und Stipendien (s. Anhang).
k) Bedrohung mit dem Ausschluß.
g) Ausschluß aus der Anstalt und zwar für eine bestimmte
Zeitdauer oder für immer.
§. 29.
Geldbußen sind sofort nach der Crkenntnißeröffnung zu
erlegen.
Eine Carcerstrafe iſt sogleich nach geschehener Eröffnung
oder wenigstens noch an demselben Tage anzutreten, sofern der
Direktor nicht aus erheblichen Gründen einen Aufschub bewilligt.
Stellt sich ein Studirender auf erfolgte Mahnung nicht
zum Antritt der Strafe, so wird er durch den Diener der An-
ſtalt vorgeführt.
Die verhängte Strafe muß ohne Unterbrechung erstanden
werden. Der Zutritt zu den Incarcerirten iſt Jedermann unter-
ſagt, nur aus besonderen Gründen kann eine Ausnahme ge-
stattet werden.