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mal eine härtere, ſelbſt die höchſte Strafe verhängen. Bei Be-
messung einer Disciplinarstrafe gilt eine Vorstrafe als Erſchwe-
rungsgrund.
§. 35.
Die Austrittserklärung eines in Disciplinarunterſuchung
gezogenen Studirenden wird vor erfolgter Aufhebung derselben,
vor erfolgter Freiſprechung oder erſtandener Strafe nicht ange-
nommen.
Wer durch heimliches Entweichen der Untersuchung oder
Strafe sich entzieht, wird unter Androhung des Ausschlusses
öffentlich vorgeladen, und falls er nicht in dem anberaumten
Termin erscheint, mit der angedrohten Strafe belegt.
§. 36.
Von den gegen Studirende verfügten, in §. 28 unter Ziffer
erg angeführten Strafen, sowie von den in Gemäßheit der
§§. 37 und 38 verhängten Maßregeln wird durch den Ver-
waltungsbeamten der Anstalt den Eltern und Vormündern der
Betheiligten unverweilt Nachricht gegeben werden.
II. Disriplinarmaßregeln.
§. 37.
Den Behörden der Anstalt steht es überdieß zu, gegen
Studirende, welche erhaltener Warnung ungeachtet durch beharr-
lichen Unfleiß oder Unordnung mit dem Zwecke des Beſuchs der
Anstalt sich in Widerspruch seßen und hiedurch auf die Mit-
ſtudirenden einen nachtheiligen Einfluß üben, auch ohne daß zur
Zeit eine einzelne ſtrafbare Handlung gegen sie erwiesen iſt, die
zeitliche Entfernung von der Schule auf ein ganzes oder halbes
Jahr zu verhängen.
§. 38.
Desgleichen können Studirende in Folge gemeiner, von den