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Gerichts- oder Polizeibehörden bereits abgerügter Vergehen von
der Disciplinarbehörde besonders verwarnt, mit dem Ausschluß
bedroht oder wirklich ~ in schweren Fällen für immer ~ be-
legt werden. Insbesondere kommt der Ausschluß alsdann in
Frage, wenn gegen einen Studirenden ein gerichtliches oder poli-
zeiliches Urtheil gefällt worden it, vermöge deſſen ſein Ruf, sei
es durch die begangene That oder durch die erkannte Strafart,
empfindlich gefährdet wird.
Wo die gegen einen Studirenden anhängig gemachte ge-
richtliche oder polizeiliche Untersuchung nicht zu einem verurthei-
lenden Erkenntnisse geführt hat, kann nach Beſchaffenheit der
Umſtände disciplinariſch eingeschritten werden.
C. Von den einzelnen Disciplinarbehörden und ihrer
Zuſtändigkeit.
§. 39.
Die mit Handhabung der Disciplin beauftragten Behörden
und Personen sind :
außer den einzelnen Lehrern, deren jeder befugt iſt, Ver-
fehlungen in Beziehung auf seinen Unterricht zu rügen:
a) der Direktor der polytechniſchen Schule,
b) der Lehrerausſchuß,
e) der Lehrerconvent.
§. 40.
Die Fachſchulkollegien haben über den Fleiß und die sitt-=
liche Haltung der Studirenden ihrer Fachſchule Aufsicht zu füh-
ren und, wenn etwa ein Einſchreiten mit Disciplinarmitteln
als angezeigt erscheint, entsprechende Anträge an die Direktion
zu ſtellen.
§. 41.
Dem Direktor liegt die Handhabung der Disciplin und die
Aufrechthaltung der für die Anstalt bestehenden besonderen Ge-