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Lehrerconvents an das K. Ministerium des Kirchen- und Schul-
wesens rekurrirt werden.
§. 47.
Bei dieſen Rekursen gelten im Allgemeinen die in dem Straf-
rekursgeſceßh vom 26. Juni 1821 enthaltenen Bestimmungen.
In Ansehung der Beſchwerdeausführung bei Rekurſen von
dem Lehrerausſchuß an den Lehrerconvent gilt jedoch die in
§. 16 Ziffer 1 des angeführten Strafrekursgeſetßes ſeſtgeſetzte
Friſt 8 Tagen.
§. 48.
Hinsichtlich des Verfahrens bei Begnadigungsgesuchen gel-
ten ganz die allgemeinen Bestimmungen (cf. Kgl. Verordn. vom
23. April 1835, Reg.Bl. S. 209 ff.).
§. 49.
Gegen die in §. 37 und 38 erwähnten Disciplinarmaßregeln
findet ein Rekurs mit aufschiebender Wirkung nicht statt. Da-
gegen iſt den Betheiligten die einfache Beſchwerdeführung bei
dem K. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unbenommen.
D. Beſtimmungen "he . Verſammlungen und Vereine der
tudirenden.
§. 50.
Verſammlungen der Studirenden dürfen nur mit Geneh-
migung des Direktors, welchem Zeit und Ort derselben zu be-
zeichnen sind und welcher ſich deßhalb nach Umständen mit der
Polizeibehörde benehmen wird, veranstaltet und abgehalten wer-
den. Dem Direktor und dem Verwaltungsbeamten der Anstalt
steht der Zutritt zu der Versammlung frei.
Den Studirenden ist 1.5 §8 unter sich Geſellſchaften