(Vereine) zu wisſenschaftlichen, sittlichen und geselligen Zwecken
zu bilden und Abzeichen hiefür sich beizulegen.
§. 52.
Die Verbindungen der Studirenden unterliegen den all-
gemeinen Staatsgeseßen ebenso wie jeder andere gesellſchaftliche
Verein.
Es versteht sich aber, daß die Mitglieder der Verbindungen,
solange sie der Schule angehören, an die besonderen Satzungen
derselben gebunden und den Behörden der Anstalt Gehorsam
ſchuldig sind.
§. 53.
Jede neu gegründete Geſellſchaft von Studirenden der poly-
techniſchen Schule ist gehalten, dem Direktor ihre Gründung,
die Namen ihrer Vorstände und Mitglieder binnen drei Tagen
anzuzeigen, sowie ihre Statuten vorzulegen und auf geschehene -
Anfrage ihm Ort und Zeit ihrer Zuſammenkünfte anzugeben.
Beim Beginne jeden Schuljahrs haben die Gesellſchaften
der Direktion ein Verzeichniß ihrer Vorstände und Mitglieder
vorzulegen.
Von einer Aenderung der Gesellſchaftsstatuten iſt der Di-
rektion binnen drei Tagen Anzeige zu machen.
§. 54.
Verbindungen, welche nach der Art ihrer Wirksamkeit einen
nachtheiligen Einfluß auf die Schule äußern und der Disciplin
an derselben oder der öffentlichen Ordnung Gefahr bringen, sind
durch Beschluß des Lehrerconvents aufzulöſen und für verboten
und strafbar zu erklären. Der Auflöſungsbeschluß tritt mit der
Verkündigung in Kraft. Cine etwaige Beſchwerdeführung über
denselben bei dem K. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens
hat keine Suſpensivwirkung.