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R. Weitere Heſimyrunges üer beſondere Gebote und
erbote.
g. 55.
Die Studirenden haben ihre Wohnung, sowie jede Ver-
änderung derſelben unverweilt dem Schuldiener anzuzeigen.
§. 56.
Bekanntmachungen durch Anschlag am ſchwarzen Brett haben
die Geltung, als seien sie jedem der davon betroffenen Studi-
renden eröffnet. Die Studirenden ſind deshalb verbunden, die
Anschlagtafel stets zu beachten.
§. 57.
Die Studirenden dürfen die für sie bestimmte Anſchlag-
tafel nur zum Anheften solcher Bekanntmachungen benützen,
welche zuvor der Direktion zur Einsicht vorgelegt und von dieser
nicht beanstandet wurden.
§. 58.
Zu der am Schlusse jeden Schuljahrs stattfindenden öffent-
lichen Ausstellung von Arbeiten der Studirenden haben die
Letzteren auf Verlangen des betreffenden Lehrers ihre Arbeiten
abzugeben.
§. 59.
Den Studirenden ist jede Verfehlung gegen die Hausord-
nung, namentlich das Mitbringen von Hunden in das Schul-
gebäude, das Rauchen in demſelben’, ſowie jede Störung durch
lärmende Unterhaltung, Singen, Pfeifen u. dgl. innerhalb des
Schulgebäudes bei Strafe unterſagt. Den Dienern der Anſtalt,
welche über die Hausordnung zu wachen haben, iſt anständig
zu begegnen; Verweigerung oder unwahre Angabe des Namens
gegenüber den Officianten der Schule wird bestraft.