§. 60.
Die Situdirenden haben sich jeder Verunreinigung und Beschädigung
des Cigenthums der Anstalt zu enthalten und den
etwa zugefügten Schaden in dem von dem Direktor festgestellten
Betrage sogleich zu ersehen.
§.: 61.
Es iſt denſelben bei Strafe vervoten:
1) das feierliche Begleiten von Studirenden bei Antritt einer
Carcer- oder Gefängnißſstrafe,, ſowie beim Verlassen des
Carcer- oder Gefängnißlokals ;
2) das feierliche Begleiten ausgeschloſſener Studirender;
3) nächtliche Trinkgelage in Privatwohnungen ;
4) jede sogenannte Verrufserklärung, sie mag unmittelbar
oder mittelbar unternommen werden, sowie die vorsätzliche
Beförderung eines solchen Verrufs.
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Stipendien.
I. An bedürftige und würdige ordentliche Studirende
der polytechniſchen Schule, insbesondere an ſolche, welche sich mit
Erfolg dem Studium der Chemie und Mechanik widmen, werden
Stipendien aus den Erträgnissen der sogenannten Jubiläumsstiftung
(vgl. K. V.O. vom 28. Mai 1842, Reg.Bl. S. 307 ff.)
verliehen.
Es gelten hierüber nachfolgende nähere Bestimmungen: