Full text: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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1) Die Stipendien bestehen in ganzen und in halben Por- 
tionen, von welchen jene dem Jahr nach 400 M, diese 
200 AM jährlich betragen. 
2) Bedingungen der Verleihung sind ~ außer der Eigenschaft 
als ordentlicher Studirender, sowie der Bedürftigkeit 
Talent , Fleiß und gesittete Aufführung (vgl. §. 27 der 
Statuten). 
3) Die Verleihung erfolgt Anfangs Februar auf den Vor- 
ſchlag des Lehrerconvents durch Seine Majestät den 
König, je auf Ein Jahr und es können hiebei auch 
solche Studirende bedacht werden, welche der Schule erst 
seit Beginn des betreffenden Schuljahrs angehören. Ein 
Zögling kann mehrere Jahre hindurch in den Genuß des 
Stipendiums eingesetzt werden. 
4) Die Ausbezahlung des Stipendiums erfolgt auf Anweiſung 
des Ministeriums und Mittheilung Seitens des Stiftungs- 
verwalters in halbjährlichen Raten von je 200 , be- 
ziehungsweiſe 100 M durch den Verwaltungsbeamten der 
Anstalt. Die Anweisung der zweiten Hälfte wird jedoch 
vom Ministerium erſt auf einen vorgängigen Bericht des 
Lehrerconvents über die fortdauernde Würdigkeit des ein- 
gesetzten Stipendiaten verfügt. 
5) Mit dem Genuß des Stipendiums iſt die freie Benützung 
der polytechniſchen Schule verbunden. 
6) Wenn die Bedingungen der Verleihung des Stipendiums 
aufhören, ſo kann dieses ſowie die Erlaubniß zum un- 
entgeltlichen Beſuch der polytechniſchen Schule entzogen 
werden. 
II. Zu Unterſtüßung bedürftiger und würdiger Studiren- 
der an der polhtechniſchen Schule haben Ihre Majestät die 
Königin aus Höchſt Ihren Privatmitteln eine Summe von 
1200 ( jährlich ausgesett, wovon in der Regel Jahresportionen 
von 260 /, ausnahmsweise auch Halbjahrsportionen von 160 M 
 
	        
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