Accis--Ordnung. 77
1 guter Anstalten, vorbiegen, und den.
' oder diejenige, so unrecht betreten
werden, andern zum Exempel, zu ge
bührender Straf ziehen, sonderlich
' aber wegen deo Flozholzes, über dem
§. dieses Punkten : Also ist auch rc.
und denen daselbst angeordneten Ur
kunden , strict£ halten sollen, damit
nicht widrigens, auferhaltende Nach
richt , daß solches von Beamten, auch
Bürgermeistern und Gericht ein oder
andern Orts fahrlaßig geschehen, oder
wol gar unterlassen worden, zu ohn-
beliebiger Ahndung gegen denenselben
Anlaß gegeben werde; Als wollen
Wir solches alles wiederholet, und
sowolen diejenige, welche den AcciS
ohnverantwortlicher Weise Hinterhal
ten und abtragen, als auch erstge-
meldte Unsere Beamte, nebst Bür
germeister^ und Gericht, welche sich,
mit Verfügung deren wider solchen
Abtrag gnädigst anbefohlener An
stalt, nacblaßig erzeigen, vor ungnä
digstem Einsehen ernstlich gewarnet
haben.
Und weilen man seithero öfters
wargenommen, daß einige Burger
und andere, vornehmlich allhier in
Stuttgardt, MN dem Brennholz,
denen übrigen Burgen und Innwoh.
mm