Full text: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

   
    
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sie über die erlangte wisſenſchaftliche Qualifikation zum 
einjährig freiwilligen Militärdienſt und über vierjährige 
Dienstzeit in einer Apotheke ſich ausweisen. 
TI]. Kandidaten, welche aus nichtwürttembergiſchen 
Vorſchulen kommen, werden als ordentliche Studirende 
aufgenommen, wenn sie über eine den obigen Anforderungen 
(Z. I. und II.) entsprechende Ausbildung Nachweis liefern, 
in die Fachſchulen für Architektur, Ing enieurweſen 
und Maſchinenbau also dann, wenn sie über aus- 
reichende Kenntnisse in Trigonometrie, niederer und höherer 
Analysis, in analhtiſcher und deſcriptiver Geometrie, im 
Linear- und Freihandzeichnen, in deutſchem Aufsatz, in 
französiſcher und englischer (oder lateinischer) Sprache, in 
  
Geschichte und Geographie, iütPhyſik, Chemie und Mine:t-E 
ralogie durch amtliche Zeugnisse ſich ausweisen; 
beim Eintritt in die übrigen Fachschulen wer- 
den Kenntniſſe in höherer Analysis gar nicht, in der 
analhtiſchen und descriptiven Geometrie nur in geringerem 
Umfang gefordert. 
IV. Diejenigen, welche blos als außerordentliche Stu- 
dirende bei der Anstalt zugelaſſen werden wollen, haben unter 
ſchriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu lie- 
fern, daß sie diejenigen Vorkenntniſſe besitzen, ohne welche sie 
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nuten be- 
ſuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das 
betreffende Fachſchulkollegium conſtatirt. 
. (. 
Die Anmeldung zur ir Uu oder Zulassung geſchieht 
bei der Direktion, welche erforderlichen Falles (§. 3) das be- 
treffende Fachſchulkollegium zur Aeußerung veranlaßt. 
§. s. 
Die Aufnahme oder Zulasſſung ſelbſt wird sodann auf 
Grund der gelieferten Nachweise und der etwa eingeholten Aeuße- 
 
	        

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