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rungen der Fachſchulkollegien von dem Direktor der Anstalt
“. zweifelhaften Fällen entſcheidet der Lehrerausſchuß.
Die Aufnahme, beziehungsweise Zulaſſung findet in der
Regel nur je im Herbſte eines Jahres statt; es wäre denn, daß
es ſich bei der Zulassung eines außerordentlichen Studirenden
gerade um solche Fächer handelte, deren Vertrag erſt im Sommer-
ſemeſter beginnt.
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurſes oder
Vortrags kann die Aufnahme oder Zulassung eines Studirenden
nur ausnahmsweiſe gewährt werden.
§. 7.
Die in die Anstalt aufgenommenen, beziehungsweise zum
Besuche einzelner Unterrichtsfächer an derselben zugelaſſenen Stu-
direnden werden bei ihrem Eintritt von dem Direktor der An-
ſtalt auf die Schulgeſetze verpflichtet.
Jeder Studirende hat, erweisbare Nothfälle ausgenommen,
seinen Austritt mindeſtens acht Tage vor dem wirklichen Abgang
bei der Direktion anzuzeigen. Dem Austretenden wird ſodann
auf Verlangen ein Zeugniß über die von ihm gehörten Vorlesungen
und über sein sſittliches Verhalten an der Anstalt ausgeſstellt.
Bei einem Austritt ohne vorgängige Anzeige kann dieses
Zeugniß verweigert werden.
Dieses mit der Unterſchrift des Direktors und des Ver-
waltungsbeamten der Schule verſehene Zeugniß soll enthalten :
1) Namen, Geburts- oder Heimathsort des Studirenden.
2) Die Dauer des Aufenthalts an der polytechniſchen Schule.
3) Die während des lehteren besuchten Vorlesungen und
Uebungen.