Full text: Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

  
   
. § .... 
als dies durch die Rückſicht auf Erhaltung eines erfolgreichen 
Lehrgangs geboten iſt. Wo ſolche Beſchränkungen in Form 
von beſonderen Zulaſſungsbedingungen für einzelne Übungsfächer 
bestehen, werden sie in dem Jahresprogramm der Anstalt jedes- 
mal veröffentlicht. 
An den Jachſchulen für Architektur, Bauingenieurweſen, 
Maſchineningenieurweſen und chemiſche Technik, ſowie für die 
Kandidaten des höheren Eiſenbahn-, Poſt und Telegraphen- 
dienſtes sind bestimmte Studienpläne aufgestellt, welche je- 
doch keinen zwingenden Charakter haben, ſondern den Studieren- 
den nur zum Anhalte dienen ſollen. Dieſelben ſind gleichfalls 
im Programm der Anstalt abgedruckt. 
. Al. 
Den [ aßsor)rntli_cs Studierenden steht die Wahl 
derjenigen Vorträge und Übungen, für welche ſie die erforder- 
lichen Vorkenntniſſe nachgewieſen haben (vgl. §. 3), frei. 
§. 12. 
Zum Übertritt von einer Fachſchule in die 
andere iſt die Genehmigung des Direktors einzuholen, welcher 
erforderlichenfalls die betreffenden Fachſchulen zu einer Äußerung 
veranlaßt. 
§. 13. 
Den Studierenden wird unmittelbar nach erfolgter Auf- 
nahme beziehungsweiſe Wiederanmeldung eine von dem Direktor 
unterzeichnete, je für ein Semester giltige Legitimations- 
karte ausgestellt. 
Bei einem vor Semeſterſchluß erfolgenden Austritt iſt 
die Karte an die Direktion zurückzugeben. 
Zu Anfang jeden Semesters haben sich die Studierenden 
den Lehrern, deren Vorleſungen oder Übungen ſie beſuchen 
wollen, unter Vorzeigung der Legitimationskarte perſönlich vor- 
zuſtellen und deren Unterschrift auf dem ,Belegzettel“ einzu- 
     
  
  
	        
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