Full text: Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

  
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holen, den letzteren aber innerhalb des durch Anſchlag am 
ſchwarzen Brett bestimmten Termins, ſpäteſtens binnen 4 Wochen 
nach Anfang des Unterrichts, dem Vorsſtande ihrer Fachſchule 
zu übergeben, welcher den Belegzettel, wenn er nichts gegen 
denſelben einzuwenden findet, der Direktion der Anstalt übergiebt. 
Studierende, welche ihren Belegzettel innerhalb der oben 
genannten äußerſten Friſt troß ergangener Mahnung nicht ein- 
reichen, werden als ausgetreten betrachtet. 
§. d. 
Außerdem hat sich jeder Studierende in die von den ein- 
zelnen Lehrern vorgelegte Zuhörerliſte einzuzeichnen, damit die 
wirklich gehörten Vorleſungen mit den auf den Belegzetteln 
aufgeführten verglichen und die letzteren nötigenfalls ergänzt 
werden können. 
§. 45. 
Bei der Benützung der an der Anstalt bestehenden Samm- 
lungen und sonstigen Institute haben ſich die Studierenden nach 
den hiefür gegebenen beſonderen Vorſchriften zu achten. Ins- 
beſondere wird wegen der Benützung der Bibliothek und des 
Leſezimmers auf die dieſen Statuten angehängte Bibliothek- 
ordnung verwieſen. 
§. 16. 
Um die Autographieenſammlungen der Fachſchulen 
für Studienzwecke nutzbarer zu machen, iſt die Einrichtung ge- 
troffen, daß Exemplare der angefertigten Autographieen käuflich 
abgegeben werden in der Weiſe, daß die Überlaſſung gewöhn- 
licher Blätter i 
1) an Studierende um den Preis von 20 Pf., 
2) an andere Angehörige der Anstalt um den Preis von 
30 Pf. pr. Blatt geschieht, 
3) ſolche Blätter aber, welche eine notwendige Ergänzung 
der Kollegienhefte bilden, inſofern im Vortrag ſpeziell 
 
	        
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