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holen, den letzteren aber innerhalb des durch Anſchlag am
ſchwarzen Brett bestimmten Termins, ſpäteſtens binnen 4 Wochen
nach Anfang des Unterrichts, dem Vorsſtande ihrer Fachſchule
zu übergeben, welcher den Belegzettel, wenn er nichts gegen
denſelben einzuwenden findet, der Direktion der Anstalt übergiebt.
Studierende, welche ihren Belegzettel innerhalb der oben
genannten äußerſten Friſt troß ergangener Mahnung nicht ein-
reichen, werden als ausgetreten betrachtet.
§. d.
Außerdem hat sich jeder Studierende in die von den ein-
zelnen Lehrern vorgelegte Zuhörerliſte einzuzeichnen, damit die
wirklich gehörten Vorleſungen mit den auf den Belegzetteln
aufgeführten verglichen und die letzteren nötigenfalls ergänzt
werden können.
§. 45.
Bei der Benützung der an der Anstalt bestehenden Samm-
lungen und sonstigen Institute haben ſich die Studierenden nach
den hiefür gegebenen beſonderen Vorſchriften zu achten. Ins-
beſondere wird wegen der Benützung der Bibliothek und des
Leſezimmers auf die dieſen Statuten angehängte Bibliothek-
ordnung verwieſen.
§. 16.
Um die Autographieenſammlungen der Fachſchulen
für Studienzwecke nutzbarer zu machen, iſt die Einrichtung ge-
troffen, daß Exemplare der angefertigten Autographieen käuflich
abgegeben werden in der Weiſe, daß die Überlaſſung gewöhn-
licher Blätter i
1) an Studierende um den Preis von 20 Pf.,
2) an andere Angehörige der Anstalt um den Preis von
30 Pf. pr. Blatt geschieht,
3) ſolche Blätter aber, welche eine notwendige Ergänzung
der Kollegienhefte bilden, inſofern im Vortrag ſpeziell