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auf sie verwieſen wird, denjenigen Studierenden, welche
die betreffenden Vorträge beſuchen, um den Preis von
je 10 Pf. überlaſſen werden.
Den Sammlungsvorsſtänden ist vorbehalten, für Auto-
graphieen, welche einen größeren Umfang haben oder deren
Herſtellung bedeutendere Kosten verurſachte, einen angemessenen
höheren Preis feſtzuſetzen.
§. 17.
Die Benützung der Konſtruktionsſäle zur Fertigung von
Zeichnungsarbeiten ist an Werktagen bis abends 8 Uhr, an
Sonntagen bis mittags 12 Uhr erlaubt; an Festtagen bleiben
die Säle geſchloſſen. In der Zeit, zu welcher die Zeichnungs-
ſäle gereinigt werden (dieſelbe wird in jedem Semester durch
den betreffenden Hauptlehrer beſtimmt und im Saal ange-
ſchrieben), ſind dieſelben von den Studierenden zu verlassen.
§. 18.
Die zu Aufbewahrung von Büchern, Zeichnungsmaterialien,
Reißbrettern tc. bestimmten Käſtchen und Schubladen dürfen
von den Studierenden nicht eigenmächtig in Beſit genommen
werden; dieſelben werden vielmehr durch den betreffenden Fach-
ſchulvorstand vergeben.
§. 19.
Die Studierenden des Polytechnikums haben, neben einem
Eintrittsgeld bei der erstmaligen Aufnahme, für die Teilnahme
an den öffentlichen Vorträgen und Übungen ein angemessenes
Unterrichtsgeld und außerdem im Falle der Teilnahme an den
praktiſchen Übungen im phyſikaliſchen oder elektrotechniſchen
Laboratorium oder in der Holzmodellierwerkstätte für verbrauchte
Materialien, zerstörte Utensilien rc. ein angemessenes Erſatzgeld
an die Schulkaſſe zu entrichten. Zur Zeit iſt
das Eintrittsgeld auf den Betrag von 10 M,