Full text: Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

       
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auf sie verwieſen wird, denjenigen Studierenden, welche 
die betreffenden Vorträge beſuchen, um den Preis von 
je 10 Pf. überlaſſen werden. 
Den Sammlungsvorsſtänden ist vorbehalten, für Auto- 
graphieen, welche einen größeren Umfang haben oder deren 
Herſtellung bedeutendere Kosten verurſachte, einen angemessenen 
höheren Preis feſtzuſetzen. 
        
    
      
      
     
    
    
    
§. 17. 
Die Benützung der Konſtruktionsſäle zur Fertigung von 
Zeichnungsarbeiten ist an Werktagen bis abends 8 Uhr, an 
Sonntagen bis mittags 12 Uhr erlaubt; an Festtagen bleiben 
die Säle geſchloſſen. In der Zeit, zu welcher die Zeichnungs- 
ſäle gereinigt werden (dieſelbe wird in jedem Semester durch 
den betreffenden Hauptlehrer beſtimmt und im Saal ange- 
ſchrieben), ſind dieſelben von den Studierenden zu verlassen. 
§. 18. 
Die zu Aufbewahrung von Büchern, Zeichnungsmaterialien, 
Reißbrettern tc. bestimmten Käſtchen und Schubladen dürfen 
von den Studierenden nicht eigenmächtig in Beſit genommen 
werden; dieſelben werden vielmehr durch den betreffenden Fach- 
ſchulvorstand vergeben. 
§. 19. 
Die Studierenden des Polytechnikums haben, neben einem 
Eintrittsgeld bei der erstmaligen Aufnahme, für die Teilnahme 
an den öffentlichen Vorträgen und Übungen ein angemessenes 
Unterrichtsgeld und außerdem im Falle der Teilnahme an den 
praktiſchen Übungen im phyſikaliſchen oder elektrotechniſchen 
Laboratorium oder in der Holzmodellierwerkstätte für verbrauchte 
Materialien, zerstörte Utensilien rc. ein angemessenes Erſatzgeld 
an die Schulkaſſe zu entrichten. Zur Zeit iſt 
das Eintrittsgeld auf den Betrag von 10 M, 
   
 
	        
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