Full text: Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

    
  
      
Z. = 
das Unterrichtsgeld für ordentliche ſowohl als außer- 
ordentliche Studierende auf 2 & pro Wöochenstunde 
und Semester, 
das Erſatz geld auf 10 M pro Semester feſtgeſetzt. 
Für Teilnahme an den <emiſchen Übungen ſind 
pro Semester zu entrichten: 
bis zu 2 halben Tagen 20 M, 
für 3 halbe Tage 30 M, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 M 
Außerdem werden für die Schuldiener 1 4 50 h 
und als Beitrag in die Krankenkaſſe der Poly- 
techniker 4 MA pro Semester erhoben. Der lettgenannte Bei- 
trag giebt den Studierenden in Erkrankungsfällen jeder Art 
das Recht auf volle unentgeltliche Verpflegung und ärztliche 
Behandlung im Katharinenhoſpital, ſowie auf unentgeltliche 
Konſultation durch die Spitalärzte, jedoch nicht in den Woh- 
nungen derſelben, ſondern nur im Gebäude des Katharinen- 
hospitals und nur an Werktagen. Die Stunden, zu welchen 
die Konſqultationen stattfinden, werden in dem Jahresprogramm 
der Anstalt veröffentlicht. Ferner haben die Studierenden im 
Falle ambulatoriſcher Behandlung durch die Spitalärzte An- 
spruch auf unentgeltlichen Bezug der von dieſen Ärzten ver- 
ordneten Medikamente aus der Adler - Apotheke. Im Spital 
und in der Apotheke iſt bei Inanſpruchnahme dieſer Rechte die 
Legitimationskarte vorzuweiſen. 
§. 20. 
Hinsichtlich der Berechnung des Unterrichtsgeldes ſind fol- 
gende Beſtimmungen getroffen: 
a) jeder Studierende ist verpflichtet, in einem Semester 
mindestens 6 wöchentliche Unterrichtsstunden zu belegen, 
in welche Zahl Privatvorleſungen nicht eingerechnet 
werden; 
 
	        
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