Z. 22-b)
bei Vorträgen wird die volle programmmäßige Stundenzahl
berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt
worden ſind;
€) die Erhebung des Unterrichtsgelds von Übungsstunden
jeder Art geſchieht im allgemeinen nach der Zahl der belegten
Wochenstunden; bei ſolchen Übungen aber, für
welche im Lehrplan mehr als 4 Stunden feſtgeſetzt ſind,
müſſen mindestens 4 Stunden bezahlt werden; bei übungen,
für welche im Lehrplan 4 oder weniger Stunden festgeſett
sind, wird die programmmäßige Stundenzahl berechnet,
auch wenn eine geringere Stundenzahl belegt
wurde. Dem betreffenden Lehrer iſt vorbehalten, jedem
Studierenden ein Minimum der zu beſuchenden Übungsstunden
vorzuſchreiben, wo durch ein ſolches Minimum
nach ſeinem Ermessen ein entſprechender Erfolg des Unterrichts
bedingt ist.
§. 21.
Das Eintrittsgeld iſt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme,
das Unterrichts- und Erſatzgeld, sowie der Krankenkassebeitrag
und die Dienergebühr mit Abgabe des Belegzettels (§. 13) in
vollem Betrage verfallen. Ein Nachlaß des noch nicht bezahlten,
sowie eine Rückerſtattung des bezahlten Unterrichts-,
Erſatz- und Krankengeldes kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem
Austritt eines Studierenden nicht beanſprucht werden.
s. 22.
Das Unterrichts- und Erſatzgeld, der Beitrag in die Krankenkaſſe
und die Dienergebühr sind halbjährlich vorauszubezahlen.
Die Bezahlung geschieht an den Hausmeister.
Gegen Säumige wird ſpezielle Mahnung durch den Schuldiener
unter Ansatz von Ganggebühr verfügt; falls hierauf die
Bezahlung nicht erfolgt, wird zu Benachrichtigung der Eltern
oder Vormünder geſchritten und erforderlichenfalls amtliche