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ſtalt wirkenden Lehrern ſchuldigen Achtung und über die
Einhaltung der für die Benützung der Institute der
Anstalt vorgeſchriebenen Ordnung.
2) Die Handhabung der für die Studierenden bestehenden
beſonderen Gebote und Verbote, überhaupt die Überwachung
des Verhaltens der Studierenden in den eigentümlichen
Verhältnissen des Schulverbands und die Einſchreitung
gegen die diesfalls vorkommenden Unordnungen
und Störungen.
§. 27.
Am Ende jeden Studienjahrs werden den Studierenden
auf Verlangen Zeugniſſe über Fleiß, Kenntniſſe und
Verhalten durch die Direktion ausgeſtellt, in den beiden erstgenannten
Beziehungen nach Einvernahme der betreffenden Lehrer
und, soweit es sich um Vorträge handelt, nur auf Grund
von Prüfungen, welche der einzelne Lehrer nach seinem
Ermeſſen veranſtaltet.
Die Beteiligung an dieſen Prüfungen iſt im allgemeinen
freiwillig; es haben jedoch an denſelben in jedem Falle diejenigen
Studierenden teilzunehmen, welche ſich in dem der Prüfung
folgenden Jahre um die Verleihung eines der durch Vermittlung
der Schulbehörden zur Vergebung kommenden Stipendien
oder um Nachlaß des Unterrichtsgeldes bewerben wollen,
oder welche in dem betreffenden Jahre ſselbſt in dem Genuſse
einer dieſer Vergünſtigungen stehen.
An Studierende, welche vor Beendigung eines Jahreskurſes
austreten, können ausnahmsweiſe vor dem Jahresſchluſſe Zeugniſſe
erteilt werden, jedoch nur über das Ergebnis des Beſuchs
von Übungen oder von ſolchen Vorleſungen, für welche bereits
Prüfungen stattgefunden haben.