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§. 42.
Der den leitenden Organen der Schule beigegebene Ver-
waltungsbeamte hat den Direktor in Disziplinarſachen zu unter-
stützen und nach Auftrag Unterſuchung bei Disziplinarvergehen
zu führen. Die Studierenden sind gehalten, seinen Citationen
und Weiſungen Folge zu leiſten.
§. 43.
Der Lehrerausſchuß iſt in den zu ſeiner Strafgewalt ge-
hörigen Fällen befugt, Verfehlungen der Studierenden mit ge-
ſchärftem Verweis, ſowie mit Carcerſtrafe bis zu 14 Tagen
zu ahnden.
§. 44.
Wie der Lehrerausſchuß, ſo kann auch der Lehrerkonvent
einen verſchärften Verweis erteilen und Carcerſtrafe bis zu
14 Tagen verhängen. Im Übrigen ist es Sache des Lehrer-
konvents, auf Entziehung des Genuſſes von Benefizien und
Stipendien, auf Bedrohung mit dem Ausſchluſſe, ſowie auf
Ausſchluß aus der Anstalt zu erkennen.
§. 45.
Die in §. 37 und g. 38 erwähnten Disziplinarmaßregeln
können nur von dem Lehrerkonvent verhängt werden.
§. 46.
Von den Strafverfügungen des Direktors findet kein Re-
kurs statt; von den Erkenntnissen des Lehrerausſchuſſes dagegen
kann an den Lehrerkonvent, und von den Erkenntnissen des
Lehrerkonvents an das K. Ministerium des Kirchen- und Schul-
weſens rekurriert werden.
§. 47.
Bei dieſen Rekurſen gelten im allgemeinen die in dem Straf-
rekursgeſeß vom 26. Juni 1821 enthaltenen Bestimmungen.