...s.
antwortlich ſind, darf kein Wert aus der Bibliothek genommen
werden.
§. 4.
Ein entlehntes Werk kann 4 Wochen lang behalten werden.
Hat ſich nach Ablauf dieſer Zeit kein anderer Entlehner für das
Werk vormerken laſſen, ſo kann dasſelbe, nachdem es vorgezeigt
worden ist, dem erſten Entlehner auf weitere 4 Wochen über-
laſſen werden. Vierzehn Tage vor dem Ablauf jeden Semesters
müſſen alle Werke von den Studierenden zurückgegeben werden.
Auf beſondere Eingabe hin und unter Verwendung eines Lehrers
werden auch Bücher über die Ferienzeit abgegeben. Nicht recht-
zeitig zurückgelieferte Werke werden durch den Schuldiener, welcher
für jeden Gang 20 Pf. einzuziehen hat, abgeholt.
§. H.
Der Entlehner eines Buchs hat ſich von dem Zuſtand
desſelben bei der Empfangnahme zu überzeugen. Beſchmutzte
oder ſonſt von oder bei dem Entlehner beſchädigte Exemplare
werden auf Koſten desſelben neu angeſchafst.
§. 6.
Aus dem Leſezimmer darf von niemand eines der aufge-
legten Journale, Bücher und Hefte weggenommen werden.
Studierende dürfen die dort aufgestellten Journale nicht ſelbſt
von ihrem Standort nehmen, ſondern haben sie ſich von dem
Bibliothekſekretär geben zu laſſen.
Für die Studierenden iſt das Leſezimmer täglich, Sonn-
und Feiertage ausgenommen, im Sommer von 89-12 und
2- 6 Uhr, im Winter von 8-12 und 3~ 7 Uhr geöffnet.
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