§. 3.
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§. 2 Z. 3)
wird von ſolchen, welche als ordentliche Studierende
aufgenommen werden wollen, erbracht:
I. wenn sie württembergiſche Vorſchulen be-
qucht haben, durch das Zeugnis über erfolgreiche Erſtehung
a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten,
im Jahre 1876 letztmals abgehaltenen techniſchen
Maturitätsprüfung;
b) oder der Abiturientenprüfung von einem württem-
bergiſchen Realgymnaſium;
c) oder derjenigen von einer zehnklaſſigen württem-
bergiſchen Realanſtalt;
d) oder endlich der Abiturientenprüfung von einem hu-
maniſtiſchen Gymnaſium;
II. wenn sie aus nichtwürttembergiſchen Vor-
ſchulen kommen, durch das Reifezeugnis eines Gymnasiums,
einer Realſchule erster Ordnung oder einer dieſen Schulen in
Bezug auf das techniſche Studium gleichgestellten Lehranstalt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen,
welche von andern techniſchen Hochſchulen auf das hieſige Po-
lytechnikum übergehen. Ein ſolcher Übertritt iſt außerdem durch
Vorlegung des Abgangszeugniſſes von der zuletzt beſuchten
Hochſchule bedingt.
Bis auf weiteres werden Pharmazeuten in die Fach-
ſchule für chemiſche Technik auch ohne Reifezeugnis als ordent-
liche Studierende aufgenommen, wenn sie über die erlangte
wisſenſchaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militär-
dienſt und über vierjährige Dienstzeit in einer Apotheke ſich
ausweiſen.
Diejenigen, welche bloß als außerordentliche Stu-
dierende bei der Anstalt zugelaſſen werden wollen, haben
unter ſchriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis