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zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche
ſie die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen
beſuchen könnten. Der Beſitz dieſer Vorkenntnisse wird durch
das betreffende Fachſchulkollegium konstatiert. An der Fach-
ſchule für Maſchineningenieurweſen wird hiebei auf vorherige
praktiſche Thätigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung Rück-
ſicht genommen.
§. 4.
Die Anmeldung zur Aufnahme oder Zulaſſung geschieht
bei der Direktion, welche erforderlichen Falles (§. 3) das be-
treffende Fachſchulkollegium zur Außerung veranlaßt.
s. 5.
Die Aufnahme oder Zulaſſung ſelbſt wird ſodann auf
Grund der gelieferten Nachweiſe und der etwa eingeholten Äuße-
rungen der Fachſchulkollegien von dem Direktor der Anstalt
zi zweifelhaften Fällen entſcheidet der Lehrerausſchuß.
s. 6.
Da das Studienjahr am Polytechnikum je im Herbſte
beginnt, ſo findet der Eintritt neuer Studierenden am zweck-
mäßigſten zu dieſem Zeitpunkt ſtatt.
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurſes oder
Vortrages kann die Aufnahme oder Zulassung eines Studierenden
nur ausnahmsweiſe gewährt werden.
ß. ?.
Die in die Anstalt aufgenommenen, beziehungsweiſe zum
Beſuche einzelner Unterrichtsfächer an derſelben zugelassenen
Studierenden werden bei ihrem Eintritt von dem Direktor der
Anstalt auf die für sie bestehenden Statuten verpflichtet.