Volltext: Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

  
   
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zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche 
ſie die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen 
beſuchen könnten. Der Beſitz dieſer Vorkenntnisse wird durch 
das betreffende Fachſchulkollegium konstatiert. An der Fach- 
ſchule für Maſchineningenieurweſen wird hiebei auf vorherige 
praktiſche Thätigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung Rück- 
ſicht genommen. 
§. 4. 
Die Anmeldung zur Aufnahme oder Zulaſſung geschieht 
bei der Direktion, welche erforderlichen Falles (§. 3) das be- 
treffende Fachſchulkollegium zur Außerung veranlaßt. 
s. 5. 
Die Aufnahme oder Zulaſſung ſelbſt wird ſodann auf 
Grund der gelieferten Nachweiſe und der etwa eingeholten Äuße- 
rungen der Fachſchulkollegien von dem Direktor der Anstalt 
zi zweifelhaften Fällen entſcheidet der Lehrerausſchuß. 
s. 6. 
Da das Studienjahr am Polytechnikum je im Herbſte 
beginnt, ſo findet der Eintritt neuer Studierenden am zweck- 
mäßigſten zu dieſem Zeitpunkt ſtatt. 
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurſes oder 
Vortrages kann die Aufnahme oder Zulassung eines Studierenden 
nur ausnahmsweiſe gewährt werden. 
ß. ?. 
Die in die Anstalt aufgenommenen, beziehungsweiſe zum 
Beſuche einzelner Unterrichtsfächer an derſelben zugelassenen 
Studierenden werden bei ihrem Eintritt von dem Direktor der 
Anstalt auf die für sie bestehenden Statuten verpflichtet. 
  
  
  
  
	        
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