Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

II. Minist. - Verf. vom 23. November 1882, 
Zu Art. 91 der Bau-Ordnung. 
§ 72. 
Die ertheilte Bauerlaubniß geht auf den Beſitznachfolger de 
Baulustigen über; doch ist bei jedem Wechſel im Besitze des Grund 
stückes oder Gebäudes, auf oder in welchem ein genehmigtes Bal 
wesen vorgenommen werden will, der Ortsbehörde (8 66) val 
dem neuen Besitzer ſchriftliche Anzeige zu erstatten. Jn gleiche! 
Weise erstreckt sich die Wirksamkeit baupolizeilicher Auflagen, welch 
auf Grund des Art. 93 Abſ. 3 der Bau-Ordnung dem Ciget 
thümer eines Grundstücks oder Gebäudes gemacht worden ſith 
auch auf deſſen Besitznachfolger, wofern nicht durch den Besitzwech]e 
der Grund, welcher zu der Auflage Anlaß gegeben hat, in Wege 
fall gekommen ist. z 
Zu Art. 92 der Bau-Ordnung. 
§ 73. 
Das mit der Beaufsichtigung der Bauwesen beauftragte tit: 
glied der Bauschau und die übrigen Organe der Ortspolizei hahet 
genaue Aufsicht darüber zu führen, daß Bauten, welche nicht unte 
beziehungsweise Genehmigung nicht in Angriff genommen werdet. 
Die betreffenden Bediensteten ſind dießfalls mit geeigneter Inſtr . 
tion zu versehen und zu sofortiger Anzeige etwaiger Uebertretungel 
anzuweisen. z 
Im Uebrigen hat der betreffende Baukontroleur bei allet 
zu seiner Kenntniß kommenden Bauwesen (auch den gemäß Art. s2 
der Bau-Ordnung und g 63 dieser Verfügung der Kognition det 
Gewerbepolizeibehörde unterliegenden) sorgfältig darüber zu wachet, 
daß Baulinie, Visier und Abstände, sowie die allgemeinen und die 
im einzelnen Falle ertheilten besonderen Bauvorschriften und dit 
Baurisſſe nach allen Theilen eingehalten werden, und daß ſih 
namentlich auch die Wohngebäude nicht in einem geſundheitsgefähr- 
lichen Zustande befinden, daß endlich die nur auf eine beſtimmit 
 
	        
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