II. Minist. - Verf. vom 23. November 1882,
Zu Art. 91 der Bau-Ordnung.
§ 72.
Die ertheilte Bauerlaubniß geht auf den Beſitznachfolger de
Baulustigen über; doch ist bei jedem Wechſel im Besitze des Grund
stückes oder Gebäudes, auf oder in welchem ein genehmigtes Bal
wesen vorgenommen werden will, der Ortsbehörde (8 66) val
dem neuen Besitzer ſchriftliche Anzeige zu erstatten. Jn gleiche!
Weise erstreckt sich die Wirksamkeit baupolizeilicher Auflagen, welch
auf Grund des Art. 93 Abſ. 3 der Bau-Ordnung dem Ciget
thümer eines Grundstücks oder Gebäudes gemacht worden ſith
auch auf deſſen Besitznachfolger, wofern nicht durch den Besitzwech]e
der Grund, welcher zu der Auflage Anlaß gegeben hat, in Wege
fall gekommen ist. z
Zu Art. 92 der Bau-Ordnung.
§ 73.
Das mit der Beaufsichtigung der Bauwesen beauftragte tit:
glied der Bauschau und die übrigen Organe der Ortspolizei hahet
genaue Aufsicht darüber zu führen, daß Bauten, welche nicht unte
beziehungsweise Genehmigung nicht in Angriff genommen werdet.
Die betreffenden Bediensteten ſind dießfalls mit geeigneter Inſtr .
tion zu versehen und zu sofortiger Anzeige etwaiger Uebertretungel
anzuweisen. z
Im Uebrigen hat der betreffende Baukontroleur bei allet
zu seiner Kenntniß kommenden Bauwesen (auch den gemäß Art. s2
der Bau-Ordnung und g 63 dieser Verfügung der Kognition det
Gewerbepolizeibehörde unterliegenden) sorgfältig darüber zu wachet,
daß Baulinie, Visier und Abstände, sowie die allgemeinen und die
im einzelnen Falle ertheilten besonderen Bauvorschriften und dit
Baurisſſe nach allen Theilen eingehalten werden, und daß ſih
namentlich auch die Wohngebäude nicht in einem geſundheitsgefähr-
lichen Zustande befinden, daß endlich die nur auf eine beſtimmit