Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
betr. die Vollziehung der neuen allgem. Bau- Ord. 95 
Zeit gestatteten Bauwesen nach Verfluß derselben wieder entfernt 
werden. 
Zu diesem Zweck iſt dem Baukontroleur nicht nur durch den 
Ortsvorsteher von allen Neubauten und Bauveränderungen, welche 
bei der Behörde zur Anzeige kommen, beziehungsweise genehmigt 
werden, rechtzeitig Kenntniß zu geben, sondern auch durch den 
Bauenden von nachstehenden Stadien des Bauwesens, soweit solche 
im einzelnen Baufalle vorkommen, Anzeige zu machen, nämlich 
1) von der Aussteckung des Baues ; 
2) von der Verſetzung der erſten Sockelſchichte, wobei min- 
destens diejenigen Sockelsſteine versetzt ſein müſsen, aus 
welchen die vollſtändige Gebäudeanlage ersichtlich iſt (die 
ersten Sockelſteine ſämmtlicher Ecken des Gebäudes und 
etwaiger Vorſprünge) ; 
3) wenn das Gebäude Feuerungseinrichtungen oder eine Brand- 
mauer erhält, von der Beendigung des Rohbaus und der 
dazu gehörigen Feuerungsanlagen, aber noch vor Beginn 
der Gipſerarbeiten; 
4) von der Fertigstellung des Baues. 
Bei Bauten auf Einzelwohnſizen oder sonstigen in ähnlicher 
Weise von Ortschaften abgelegenen Bauten bedarf es jedoch der 
Anzeige Ziff. 2 nicht. 
Sofort nach erhaltener Anzeige hat der Baukontroleur die 
Besichtigung des Bauwesens vorzunehmen, nach welcher mit dem 
Bau fortgefahren werden darf, ſoweit nicht wegen vorgefundener 
Mängel eine Einstellung deſſelben angeordnet wird. 
Ueber den Vollzug der erforderlichen Baubvisitationen hat der 
Baukontroleur eine kurze tabellariſche Uebersicht zu führen und 
dem Ortsvorsteher durch zeitweiſe Vorlegung derselben Nachweis 
zu liefern. 
Etwaige Mängel, die bei den Visitationen des Baukontroleurs 
zu Tag kommen, sind ungeſäumt zur Kenntniß des betreffenden 
Ortsvorstehers zu bringen, welcher sofort zu deren Beseitigung 
  
 
	        
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