betr. die Vollziehung der neuen allgem. Bau- Ord. 95
Zeit gestatteten Bauwesen nach Verfluß derselben wieder entfernt
werden.
Zu diesem Zweck iſt dem Baukontroleur nicht nur durch den
Ortsvorsteher von allen Neubauten und Bauveränderungen, welche
bei der Behörde zur Anzeige kommen, beziehungsweise genehmigt
werden, rechtzeitig Kenntniß zu geben, sondern auch durch den
Bauenden von nachstehenden Stadien des Bauwesens, soweit solche
im einzelnen Baufalle vorkommen, Anzeige zu machen, nämlich
1) von der Aussteckung des Baues ;
2) von der Verſetzung der erſten Sockelſchichte, wobei min-
destens diejenigen Sockelsſteine versetzt ſein müſsen, aus
welchen die vollſtändige Gebäudeanlage ersichtlich iſt (die
ersten Sockelſteine ſämmtlicher Ecken des Gebäudes und
etwaiger Vorſprünge) ;
3) wenn das Gebäude Feuerungseinrichtungen oder eine Brand-
mauer erhält, von der Beendigung des Rohbaus und der
dazu gehörigen Feuerungsanlagen, aber noch vor Beginn
der Gipſerarbeiten;
4) von der Fertigstellung des Baues.
Bei Bauten auf Einzelwohnſizen oder sonstigen in ähnlicher
Weise von Ortschaften abgelegenen Bauten bedarf es jedoch der
Anzeige Ziff. 2 nicht.
Sofort nach erhaltener Anzeige hat der Baukontroleur die
Besichtigung des Bauwesens vorzunehmen, nach welcher mit dem
Bau fortgefahren werden darf, ſoweit nicht wegen vorgefundener
Mängel eine Einstellung deſſelben angeordnet wird.
Ueber den Vollzug der erforderlichen Baubvisitationen hat der
Baukontroleur eine kurze tabellariſche Uebersicht zu führen und
dem Ortsvorsteher durch zeitweiſe Vorlegung derselben Nachweis
zu liefern.
Etwaige Mängel, die bei den Visitationen des Baukontroleurs
zu Tag kommen, sind ungeſäumt zur Kenntniß des betreffenden
Ortsvorstehers zu bringen, welcher sofort zu deren Beseitigung