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96 II. Minist. -Verf. vom 23. November 1882,
beziehungsweiſe zur Abrügung etwaiger Uebertretungen die erfor- .
derliche Einleitung zu treffen hat.
§ 74.
Der Oberamtsbautechniker kann, wenn im einzelnen Fall |
unser besonderen Umständen ein Bedürfniß vorliegt, während der f
Ausführung eines Bauweſens von dem Oberamt gleichfalls a
Ort und Stelle abgeſendet werden, um sich von der Einhaltlumg
der getroffenen Anordnungen Ueberzeugung zu verſchaffen. |
Im Uehrigen liegt ihm ob, die Thätigkeit der örtlichen
Baukontrole nach allen Theilen und namentlich darin zu überwachen,
daß dieselbe sämmtliche Neubauten und Bauveränderungen, die in |
dem ihr zugewiesenen Bezirke zur Ausführung kommen, der Vor
ſchrift gemäß beaufsichtigt, und daß bei solchen die ertheilten Bau-
vorſchriften befolgt sind. Ueberhaupt hat er die geſeßmäßige.
Behandlung aller Bauten in's Auge zu fasſſen. Wenn dem Ober-
amtsbautechniker zugleich die Oberfeuerſchau übertragen ist, ſo hat
er dieſe Oberaufsicht über die Einhaltung der Bauvorſchriften |
insbesondere bei seinen Umgängen als Oberfeuerſchauer zu üben.
Das Oberamt hat ihm zu diesem Zwecke vor dem Begin
der Visitation die Akten über die zur Ausführung genehmigten
Bauten zuzuſtellen, oder ein Verzeichniß dieſer Bauten, welches
auch die ertheilten Bauvorschriften enthält, einzuhändigen. MM
den einzelnen Orten hat der Oberamtsbautechniker von den Alten
über Neubauten und Bauveränderungen Einsicht zu nehmen.
Von dem Ergebniß seiner Visitationen und den einzelnn
Defekten hat derſelbe dem Oberamt entweder durch ſofortige Vor-
lage von Auszügen aus seinem Tagebuch je nach Abſchluß des
Geſchäftes in der einzelnen Ortſchaft Anzeige zu erstatten, oder
aber die einzelnen Defekte sofort besonders zur Anzeige zu bringen;
das letztere hat über die ordnungsmäßige Beseitigung der et-
hobenen Defekte von den Ortsvorstehern Bericht einzuziehen, auch
dießfalls die etwa weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen.
In Fällen, in welchen aus der vorſchriftswidrigen Bau-