betr. die Vollziehung der neuen allgem. Bau-Ord. 97
ausführung unmittelbare Gefahr hervorgeht, hat der Oberamts-
bautechniker das sofortige Einschreiten des Ortsvorstehers herbei-
uführen.
tres Zu Art. 94 der Bau-Ordnung.
§ 75.
Die Aufrechnung von Kosten für die örtliche Baukontrole
richtet sich in der Regel nach den in § 73 bezeichneten Haupt-
fällen der nothwendigen Besichtigung. Außerordentliche Beaugen-
ſcheinigungen durch den Kontroleur müssen durch beſondere Um-
stände veranlaßt sein.
§ 76.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver-
kündigung in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 23. November 1882.
Hölder.
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 7