Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
  
betr. die Vollziehung der neuen allgem. Bau-Ord. 97 
ausführung unmittelbare Gefahr hervorgeht, hat der Oberamts- 
bautechniker das sofortige Einschreiten des Ortsvorstehers herbei- 
uführen. 
tres Zu Art. 94 der Bau-Ordnung. 
§ 75. 
Die Aufrechnung von Kosten für die örtliche Baukontrole 
richtet sich in der Regel nach den in § 73 bezeichneten Haupt- 
fällen der nothwendigen Besichtigung. Außerordentliche Beaugen- 
ſcheinigungen durch den Kontroleur müssen durch beſondere Um- 
stände veranlaßt sein. 
§ 76. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver- 
kündigung in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 23. November 1882. 
Hölder. 
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 7 
  
  
 
	        
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