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. UI. Minist.- Verf. vom 23. November 1882,
u kiſernen Futter laufende Aſchenſchubladen angebracht
dual werden, auf 8 em vermindert werden darf, und
Jin b. beitgemauerten Aſchenfällen durch eine auf der Unter-.
i Jage \anzubringende zweite Stein- oder Cement - Platte
von mindestens 9 em Dicke, oder durch eine zwei Schichten
lot hohe, in den Fugen überbindende Mauerung von Batk- !
du! | ſteinen zu. geſchehen.
tt:
Bei Oefen ‘ohne Rost soll der Feuerherd mindeſtens 28 em
11höherliégen, als die Unterlage.
t.
„Eiserne Deckplatten der Oefen müssen, wenn das Holzwerk
_ det Decke des betreffenden Gelasſes unter Einhaltung der
[zyt Vorſchrift des Art. 50 der Bau-Ordnung frei bleibt, wenig-
E ſtens 1 m, wenn die Decke vergipst ist, wenigstens 50 em
"Pon derselben abſtehen. Bei thönernen Oefen, deren Deck-
platten nicht von Ciſen ſind, können dieſe Abstände auf |
" "40 em beziehuligsweiſse 30 cm ermäßigt werden. Die Ver-
.. „Jipſung der Decke muß die Deckplatte des Ofens in jeder
. HRichtung um wetnigſtens 60 em überragen, oder ſich, ſoweit
Nebentvände dent Öfen näher gerückt sind (§ 1), an dieſe.
1% trchticßen! cdi
In schon bestehenden Gebäuden kann für Gelasse von |
weniger als 2,8 m Höhe“ hei der Erneuerung eines Ofens
1:1 deny. der ausnahmsweisen Zulaſſung der Herstellung eines |
solchen (vergl. § 58 der Vollziehungsverfügung zur Bau-
du) Ordnung) der im Vorstehenden vorgeſchriebene Abstand der
tuts Ofen auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn zwiſchen dem
Ofen und der Decke, und 5'em Pon bex letztern entfernt,
eine mit \eiſernen Haken befestigte Platte von Metallbleh-
")
in der Ausdehnung augebracht wird, daß ſie über die Deck-
; platte des Ofens allerſeits hingusgreift. a];
Die Schür- und, Aſchenfallöffnungen., der Oefen, ſind mit
1u1 „Thürchen, oder, Schiebern. von Eisen, „oder; einem anderen
geeigneten Metall .ſchließbar zu machen,.