Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

    
100 
    
  
. UI. Minist.- Verf. vom 23. November 1882, 
u kiſernen Futter laufende Aſchenſchubladen angebracht 
dual werden, auf 8 em vermindert werden darf, und 
Jin b. beitgemauerten Aſchenfällen durch eine auf der Unter-. 
i Jage \anzubringende zweite Stein- oder Cement - Platte 
von mindestens 9 em Dicke, oder durch eine zwei Schichten 
lot hohe, in den Fugen überbindende Mauerung von Batk- ! 
du! | ſteinen zu. geſchehen. 
tt: 
Bei Oefen ‘ohne Rost soll der Feuerherd mindeſtens 28 em 
11höherliégen, als die Unterlage. 
t. 
„Eiserne Deckplatten der Oefen müssen, wenn das Holzwerk 
_ det Decke des betreffenden Gelasſes unter Einhaltung der 
[zyt Vorſchrift des Art. 50 der Bau-Ordnung frei bleibt, wenig- 
E ſtens 1 m, wenn die Decke vergipst ist, wenigstens 50 em 
"Pon derselben abſtehen. Bei thönernen Oefen, deren Deck- 
platten nicht von Ciſen ſind, können dieſe Abstände auf | 
" "40 em beziehuligsweiſse 30 cm ermäßigt werden. Die Ver- 
.. „Jipſung der Decke muß die Deckplatte des Ofens in jeder 
. HRichtung um wetnigſtens 60 em überragen, oder ſich, ſoweit 
 Nebentvände dent Öfen näher gerückt sind (§ 1), an dieſe. 
1% trchticßen! cdi 
In schon bestehenden Gebäuden kann für Gelasse von | 
weniger als 2,8 m Höhe“ hei der Erneuerung eines Ofens 
1:1 deny. der ausnahmsweisen Zulaſſung der Herstellung eines | 
solchen (vergl. § 58 der Vollziehungsverfügung zur Bau- 
du) Ordnung) der im Vorstehenden vorgeſchriebene Abstand der 
tuts Ofen auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn zwiſchen dem 
Ofen und der Decke, und 5'em Pon bex letztern entfernt, 
eine mit \eiſernen Haken befestigte Platte von Metallbleh- 
") 
in der Ausdehnung augebracht wird, daß ſie über die Deck- 
; platte des Ofens allerſeits hingusgreift. a]; 
Die Schür- und, Aſchenfallöffnungen., der Oefen, ſind mit 
1u1 „Thürchen, oder, Schiebern. von Eisen, „oder; einem anderen 
geeigneten Metall .ſchließbar zu machen,. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.