Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

   
  
  
120 UI. Minist.- Verf. vom 23. November 1882, 
Alle Oeffnungen sind mit eiſernen Thüren , eisernen j 
Läden oder Schiebern ſchließbar herzuſtellen. 
§ 31. ] 
Inwieweit bei Trockenräumen für nicht brennbare 
Stoffe zu Wahrung der feuerpolizeilichen Rücksichten Vorkehrungen 
zu treffen ſind, iſt im einzelnen Falle zu bestimmen. 
Jedenfalls müſssen daſelbſt hölzerne Trockengeſtelle, Trocken- 
hurden, sowie sonstiges Holzwerk von den Rauchröhren ebenſo 
weit abſtehen, als in Trockenräumen für brennbare Stoffe (vgl. 
§ 28 Ziff. I, 9). 
  
§ 32. 
Feuerungen für Waſchkeſſel von einem größeren als 
dem nach s 13 letzter Absatz für Küchen auf hölzernen Gebälken 
zulässigen Umfang sowie Keſsſselfeuerungen zu gewerblichem 
Betrieb dürfen nur in Räumen angebracht werden, deren Boden 
auf dem natürlichen Erdreich oder einem Gewölbe oder einer 
sonstigen in allen Theilen feuerfesten Unterlage ruht. Die Wände 
in der Umgebung der Feuerungsanlage ſind als Feuerwände auf. 
zuführen, welchen eine Stärke von wenigstens 25 em zu geben 
iſt, wenn eine ſtarke Erhitzung derſelben und Gefahr für den 
anſtoßenden Raum zu besorgen steht. Dabei haben die Schluß- 
pfoſten der Feuermauer von dem Kesſelgemäuer wenigstens 60 em, 
wenn die Feuerung des Kessels von einem vorſchriftsmäßigen 
Vorkamin aus erfolgt, abzuſtehen. Ist aber die Schüröffnung 
im Arbeitsraum selbst angebracht, so sind die Feuerwände in 
ſolcher Ausdehnung herzuſtellen, daß deren Schlußpfosten nicht 
blos von dem Keſsſelgemäuer wenigstens 60 em abſtehen, sondern 
daß sie auch mindestens 1,5 m von der Schüröffnung entfernt 
bleiben. Auch sind in diesem Falle Wände und Decken zu ver- 
gipſen und Fußböden aus feuerſicherem Materiale herzustellen. 
Ist die Schüröffnung gegen den Arbeitsraum sicher abge- 
ſchloſſen, ſo darf der Boden aus Holz bestehen, ſoweit er wenig- 
stens 60 em vom Kesſelgemäuer entfernt bleibt. 
  
  
   
    
 
	        
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