120 UI. Minist.- Verf. vom 23. November 1882,
Alle Oeffnungen sind mit eiſernen Thüren , eisernen j
Läden oder Schiebern ſchließbar herzuſtellen.
§ 31. ]
Inwieweit bei Trockenräumen für nicht brennbare
Stoffe zu Wahrung der feuerpolizeilichen Rücksichten Vorkehrungen
zu treffen ſind, iſt im einzelnen Falle zu bestimmen.
Jedenfalls müſssen daſelbſt hölzerne Trockengeſtelle, Trocken-
hurden, sowie sonstiges Holzwerk von den Rauchröhren ebenſo
weit abſtehen, als in Trockenräumen für brennbare Stoffe (vgl.
§ 28 Ziff. I, 9).
§ 32.
Feuerungen für Waſchkeſſel von einem größeren als
dem nach s 13 letzter Absatz für Küchen auf hölzernen Gebälken
zulässigen Umfang sowie Keſsſselfeuerungen zu gewerblichem
Betrieb dürfen nur in Räumen angebracht werden, deren Boden
auf dem natürlichen Erdreich oder einem Gewölbe oder einer
sonstigen in allen Theilen feuerfesten Unterlage ruht. Die Wände
in der Umgebung der Feuerungsanlage ſind als Feuerwände auf.
zuführen, welchen eine Stärke von wenigstens 25 em zu geben
iſt, wenn eine ſtarke Erhitzung derſelben und Gefahr für den
anſtoßenden Raum zu besorgen steht. Dabei haben die Schluß-
pfoſten der Feuermauer von dem Kesſelgemäuer wenigstens 60 em,
wenn die Feuerung des Kessels von einem vorſchriftsmäßigen
Vorkamin aus erfolgt, abzuſtehen. Ist aber die Schüröffnung
im Arbeitsraum selbst angebracht, so sind die Feuerwände in
ſolcher Ausdehnung herzuſtellen, daß deren Schlußpfosten nicht
blos von dem Keſsſelgemäuer wenigstens 60 em abſtehen, sondern
daß sie auch mindestens 1,5 m von der Schüröffnung entfernt
bleiben. Auch sind in diesem Falle Wände und Decken zu ver-
gipſen und Fußböden aus feuerſicherem Materiale herzustellen.
Ist die Schüröffnung gegen den Arbeitsraum sicher abge-
ſchloſſen, ſo darf der Boden aus Holz bestehen, ſoweit er wenig-
stens 60 em vom Kesſelgemäuer entfernt bleibt.