Volltext: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
   
betr. die Herstellung von Feuerungs - Einrichtungen. 121 
§ 33. 
Hinsichtlich der Beſchaffenheit der zur Aufstellung von D amp f- 
keſs eln beſtimmten Räume und des Feuerwerkes in denſelben 
bleiben die Vorschriften der Miniſterialverfüüung vom 14. Dez. 
1871 (Reg.-Blatt S. 357) in Kraft. 
§ 34. 
Auf die Backöfen der Bäcker, die Calciniröfen 
der Pottaſcheſieder und die Gemeindebacköfen finden 
bezüglich der Beſchaffenheit des Bodens, der Unterlage der Wände 
und der Decke der betreffenden Gelasſe die Vorſchriften für Keſſel- 
feuerungen zu gewerblichem Betrieb (§ 32) Anwendung. 
Im Uehbrigen sind die Vorſchriften für Hausbacköfen (§ 14) 
zu beobachten. 
§ 35. 
; Die Backöfen der Conditoren ſind ebenso zu behandeln 
wie Zimmeröfen (§8 2, 3). 
Uebrigens iſt der Fußboden rings um dieselben auf eine 
reite. von mindestens 60 em mit feuerſicherem Material zu 
§ 36. 
Für die Bauart der Gelaſſe mit Hafneröfen ist die Be- 
ſchaffenheit des Ofengewölbes maßgebend. 
; Bleibt daſſelbe ohne weiteren Schutz, so darf der Ofen nur 
in einem Raum mit massiven Wänden, ſsteinernem Boden pund 
ſteinerner Decke untergebracht werden. 
Wird aber über dem Ofengewölbe in einigem Abstand von 
diesem ein zweites Gewölbe (Schutzgewölbe) angebracht, oder das 
mindestens 30 em stark herzustellende Ofengewölbe mit einem eben 
ſo dicken Lehmmantel versehen, so ist die Errichtung ſolcher Oefen 
auch in Räumen zulässig, welche nur gegipste Balkendecken, sonst 
aber steinerne Wände und steinerne Böden haben. 
      
      
    
    
   
    
     
     
   
  
  
  
      
  
 
	        
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