122 TI. Minist.- Verf. vom 23. November 1882,
Der Abstand der Decke von dem Ofen muß mindeſtens
1,5 m betragen.
Die Schürstätte ist entweder zu überwölben, oder mit einem
Kaminſchoß zu versehen.
§ 37.
Branntweinbrennereien und Laboratorien ſinh
ebenſo herzustellen wie Gelasse mit Keſsſelfeuerungen zu gewerb-
lichem Betrieb (vergl. § 32).
§ 38.
Für andere Anlagen (vergl. namentlich g 16 der Deutschen
Gewerbeordnung) sind insoweit, als gegenwärtige Verfügung nicht |
Plat greift, die erforderlichen weiteren Vorschriften im einzelnen
Falle zu ertheilen.
§ 39.
Rauchabzugsröhren ſind in der Regel aus Eiſenblech
oder einem anderen geeigneten Metalle anzufertigen und so her-
zustellen, daß sie leicht gereinigt werden können.
Ihre Weite soll nicht unter 10 em betragen. ß
Wo ſie durch Seitenwandungen geführt werden, müſſen dieſe
entweder ganz aus Stein bestehen, oder die Röhren in einen
wenigstens allweg 15 em starken sogenannten Lochstein gelegt,
oder aber wenigstens auf eine Dicke von 15 em mit BackſteinV
gemäuer oder anderen Steinen vollſtändig umſchloſſen sein. Die
in leßterem Fall in die Wand einzulegende Hülſe muß aus un-
verbrennbarem Material bestehen. Im Falle der Durchdringung
von Decken ſind die Röhren ganz in der eben beſchriebenen Weiſe
zu verwahren, wobei nicht bloß die Balken und Wechsel, sondern
auch das Geſchlier, die Deckenverſchalung, Gipſerrohre, sowie
ſonstiges Holzwerk in der Decke und dem darüber liegenden Bo-
den von der Röhre feuerſicher zu isoliren ſind. Die Hülse ist in
Hl9er Fünte anzubringen, daß sie die Decke und den Bodett
erragt. i