Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

   
  
  
122 TI. Minist.- Verf. vom 23. November 1882, 
Der Abstand der Decke von dem Ofen muß mindeſtens 
1,5 m betragen. 
Die Schürstätte ist entweder zu überwölben, oder mit einem 
Kaminſchoß zu versehen. 
  
§ 37. 
Branntweinbrennereien und Laboratorien ſinh 
ebenſo herzustellen wie Gelasse mit Keſsſelfeuerungen zu gewerb- 
lichem Betrieb (vergl. § 32). 
§ 38. 
Für andere Anlagen (vergl. namentlich g 16 der Deutschen 
Gewerbeordnung) sind insoweit, als gegenwärtige Verfügung nicht | 
Plat greift, die erforderlichen weiteren Vorschriften im einzelnen 
Falle zu ertheilen. 
§ 39. 
Rauchabzugsröhren ſind in der Regel aus Eiſenblech 
oder einem anderen geeigneten Metalle anzufertigen und so her- 
zustellen, daß sie leicht gereinigt werden können. 
Ihre Weite soll nicht unter 10 em betragen. ß 
Wo ſie durch Seitenwandungen geführt werden, müſſen dieſe 
entweder ganz aus Stein bestehen, oder die Röhren in einen 
wenigstens allweg 15 em starken sogenannten Lochstein gelegt, 
oder aber wenigstens auf eine Dicke von 15 em mit BackſteinV 
gemäuer oder anderen Steinen vollſtändig umſchloſſen sein. Die 
in leßterem Fall in die Wand einzulegende Hülſe muß aus un- 
verbrennbarem Material bestehen. Im Falle der Durchdringung 
von Decken ſind die Röhren ganz in der eben beſchriebenen Weiſe 
zu verwahren, wobei nicht bloß die Balken und Wechsel, sondern 
auch das Geſchlier, die Deckenverſchalung, Gipſerrohre, sowie 
ſonstiges Holzwerk in der Decke und dem darüber liegenden Bo- 
den von der Röhre feuerſicher zu isoliren ſind. Die Hülse ist in 
Hl9er Fünte anzubringen, daß sie die Decke und den Bodett 
erragt. i 
  
  
   
  
	        
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