betr. die Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen. 123
Röhren, welche den Rauch von Ofen,, Kochherden und
Waſchkesseln für den Hausbedarf, sowie den in § 49 Abſ. 1 dieſen
gleichgestellten Feuerungen ableiten, müssen, wenn sie längs höl-
zerner Decken und Wände geführt werden, von dem Holzwerk in
Decken wenigstens 30 em, von dem in Seitenwänden wenigstens
15 em entfernt bleiben. Sind Decke und Seitenwände 2 cm
dick vergipst, ſo können diese Abſtände auf 20 beziehungsweise
10 em ermäßigt werden.
Bei Rauchabzugsröhren anderer als der eben genannten
Feuerungen (vergl. §8 51 Abſ. 1) ſind die Abstände von dem
Holzwerk der Decken und Wände der Stärke der Feuerung ent-
ſprechend zu vergrößern.
Wenn Rauchabzugsröhren durch verborgene oder nicht leicht
zugängliche Räume z. B. blinde Vorkamine, Wandkäsſten und dergl.
geführt werden, ſo müssen sie in einem gut gemauerten Kanal
liegen und auf die Länge dieſes Kanals mit einer gußeiſernen
Hülse umgeben ſein.
Die unmittelbare Ausmündung der Rauchabzugsröhren in
das Freie ist bei Gebäuden, welche mit Stroh oder Holz bedeckt
ſind, nicht erlaubt; bei anderen Gebäuden kann eine ſolche Rauch-
ableitung ausnahmsweise zugelaſſen werden, wenn keine ſonstigen
polizeilichen Gründe entgegenstehen und die Führung der Röhre
in ein Kamin mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Dabei
muß die äußere senkrechte Röhre wenigstens 20 em von der ver-
blendeten Wand, seitwärts von Läden und anderem Holzwerk
wenigstens 30 em abstehen. Die Ausmündung muß in einer
wagrechten Querröhre stattfinden und seitwärts wenigstens 90
em und nach oben mindestens 1,5 m von allem Holzwerk ent-
fernt sein. Endigt sie unter oder neben einem Dachvorſprung,
welcher aus nicht feuerfeſtem Material besteht, ſo muß die Ent-
fernung 2,5 m betragen und über die Rohrausmündung an der
unteren Fläche des Dachvorſprunges eine Eiſenblechbekleidung her-
gestellt werden, welche sich allſeitig um mindestens 90 em über
die Mündungsfläche der Röhre hinaus erstreckt. Diese Bekleidung