Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
   
betr. die Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen. 123 
Röhren, welche den Rauch von Ofen,, Kochherden und 
Waſchkesseln für den Hausbedarf, sowie den in § 49 Abſ. 1 dieſen 
gleichgestellten Feuerungen ableiten, müssen, wenn sie längs höl- 
zerner Decken und Wände geführt werden, von dem Holzwerk in 
Decken wenigstens 30 em, von dem in Seitenwänden wenigstens 
15 em entfernt bleiben. Sind Decke und Seitenwände 2 cm 
dick vergipst, ſo können diese Abſtände auf 20 beziehungsweise 
10 em ermäßigt werden. 
Bei Rauchabzugsröhren anderer als der eben genannten 
Feuerungen (vergl. §8 51 Abſ. 1) ſind die Abstände von dem 
Holzwerk der Decken und Wände der Stärke der Feuerung ent- 
ſprechend zu vergrößern. 
Wenn Rauchabzugsröhren durch verborgene oder nicht leicht 
zugängliche Räume z. B. blinde Vorkamine, Wandkäsſten und dergl. 
geführt werden, ſo müssen sie in einem gut gemauerten Kanal 
liegen und auf die Länge dieſes Kanals mit einer gußeiſernen 
Hülse umgeben ſein. 
Die unmittelbare Ausmündung der Rauchabzugsröhren in 
das Freie ist bei Gebäuden, welche mit Stroh oder Holz bedeckt 
ſind, nicht erlaubt; bei anderen Gebäuden kann eine ſolche Rauch- 
ableitung ausnahmsweise zugelaſſen werden, wenn keine ſonstigen 
polizeilichen Gründe entgegenstehen und die Führung der Röhre 
in ein Kamin mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Dabei 
muß die äußere senkrechte Röhre wenigstens 20 em von der ver- 
blendeten Wand, seitwärts von Läden und anderem Holzwerk 
wenigstens 30 em abstehen. Die Ausmündung muß in einer 
wagrechten Querröhre stattfinden und seitwärts wenigstens 90 
em und nach oben mindestens 1,5 m von allem Holzwerk ent- 
fernt sein. Endigt sie unter oder neben einem Dachvorſprung, 
welcher aus nicht feuerfeſtem Material besteht, ſo muß die Ent- 
fernung 2,5 m betragen und über die Rohrausmündung an der 
unteren Fläche des Dachvorſprunges eine Eiſenblechbekleidung her- 
gestellt werden, welche sich allſeitig um mindestens 90 em über 
die Mündungsfläche der Röhre hinaus erstreckt. Diese Bekleidung 
     
  
   
  
     
    
    
     
  
    
   
    
    
    
    
  
 
	        
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