Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
  
   
betr. die Herſtellung von Feuerungs -Einrichtungen. 125 
Von geſschloſſenen Feuerungen kann der Rauch ohne Kamin- 
ſchoß abgeleitet werden, wenn die Rauchabzugsröhren aus Sturz- 
      
blech oder einem anderen geeigneten Metall beſtehen und bis in 
das Kamin geführt, auch bei besteigharen Kaminen zu Abſchließung 
der Kamine eiſerne Schließklappen mit Rahme und eiserner Zug- 
vorrichtung in der Art angebracht werden, daß der Kaminfeger 
die Reinigung der Kamine und Röhren gehörig vollziehen kann. 
Die Einführung der Rauchabzugsröhren in die Kamine hat 
außerdem mittelſt gut befestigter Blechhülſen oder in anderer Weiſe 
dergestalt zu erfolgen, daß die Röhren leicht und ohne Beſchä- 
digung herausgenommen werden können und sich Zwiſchenräume, 
welche das Austreten von Funken oder Rauch zwiſchen den Ka- 
minen und den Röhren ermöglichen würden, nicht bilden können 
(vergl. auch § 45 vorletzter Absatz). 
s 41. 
Alle Kamine müssen sorgfältig fundirt (FF 49 und 51) 
und mit gebrannten Steinen oder anderem feuerſicherem Material 
aufgeführt, innen über die Fugen und außen in der ganzen Aus- 
dehnung sorgfältig bestochen, auch da, wo stark gefeuert wird, an 
der unteren oder oberen Oeffnung mit einer eiſernen Vorrichtung 
zum dichten Verſchluß versehen werden. Soweit Kamine außer- 
halb des Gebäudes beziehungsweiſe außerhalb des Daches ſich 
befinden, kann an Stelle des äußeren Bestichs eine ſonstige feuer- 
sichere Verwahrung der Außenflächen der Kaminwände oder die 
Verstreichung der Fugen mit Cement zugelasſſen werden. 
Die Verwendung von sogenannten Luftſteinen iſt unstatthaft. 
Ebenso ist die Benützung von hohlen Ziegeln zum Bau von 
Kaminen für ſtärkere Feuerungen (§§ 23 ff.) verboten. Dagegen 
iſt die Verwendung gut gebrannter hohler Glucker zum Bau von 
Kaminen, welche zur Ableitung des Rauchs von Feuerungen für 
häusliche Zwecke und von kleinen Schmelzöfen in Werkstätten der 
Metallarbeiter (§ 20) dienen, unter folgenden Bedingungen zuläſſig: 
    
  
  
  
  
  
  
  
    
    
     
    
  
  
  
     
  
  
   
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.