betr. die Herſtellung von Feuerungs -Einrichtungen. 125
Von geſschloſſenen Feuerungen kann der Rauch ohne Kamin-
ſchoß abgeleitet werden, wenn die Rauchabzugsröhren aus Sturz-
blech oder einem anderen geeigneten Metall beſtehen und bis in
das Kamin geführt, auch bei besteigharen Kaminen zu Abſchließung
der Kamine eiſerne Schließklappen mit Rahme und eiserner Zug-
vorrichtung in der Art angebracht werden, daß der Kaminfeger
die Reinigung der Kamine und Röhren gehörig vollziehen kann.
Die Einführung der Rauchabzugsröhren in die Kamine hat
außerdem mittelſt gut befestigter Blechhülſen oder in anderer Weiſe
dergestalt zu erfolgen, daß die Röhren leicht und ohne Beſchä-
digung herausgenommen werden können und sich Zwiſchenräume,
welche das Austreten von Funken oder Rauch zwiſchen den Ka-
minen und den Röhren ermöglichen würden, nicht bilden können
(vergl. auch § 45 vorletzter Absatz).
s 41.
Alle Kamine müssen sorgfältig fundirt (FF 49 und 51)
und mit gebrannten Steinen oder anderem feuerſicherem Material
aufgeführt, innen über die Fugen und außen in der ganzen Aus-
dehnung sorgfältig bestochen, auch da, wo stark gefeuert wird, an
der unteren oder oberen Oeffnung mit einer eiſernen Vorrichtung
zum dichten Verſchluß versehen werden. Soweit Kamine außer-
halb des Gebäudes beziehungsweiſe außerhalb des Daches ſich
befinden, kann an Stelle des äußeren Bestichs eine ſonstige feuer-
sichere Verwahrung der Außenflächen der Kaminwände oder die
Verstreichung der Fugen mit Cement zugelasſſen werden.
Die Verwendung von sogenannten Luftſteinen iſt unstatthaft.
Ebenso ist die Benützung von hohlen Ziegeln zum Bau von
Kaminen für ſtärkere Feuerungen (§§ 23 ff.) verboten. Dagegen
iſt die Verwendung gut gebrannter hohler Glucker zum Bau von
Kaminen, welche zur Ableitung des Rauchs von Feuerungen für
häusliche Zwecke und von kleinen Schmelzöfen in Werkstätten der
Metallarbeiter (§ 20) dienen, unter folgenden Bedingungen zuläſſig: