Volltext : Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

   

 

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III. Minist.- Verf. vom 23. November 1882,

  

  

1) die äußeren und inneren Wandungen der Steine müſſen 14
mindestens eine Stärke von 1,5 em beſitzen; J
2) im einzelnen Steine müssen sich mindestens zwei Kanäle
befinden, deren Querschnitt je nicht über 7,5 qem groß
sein darf; ;
3) eine der beiden Stirnen muß geſchloſsen sein, und es dürfen
an den Außenseiten der Kamine keine Kanäle zu Tage treten.

 

§ 42. |
Werden eiſerne Kaminröhren hergestellt, ſo kann hiezu entweder
 Gußeisen oder Eiſenblech von entſprechender Stärke verwendet
werden. Die einzelnen Stücke der gußeiſernen Röhren miſſet
wenigstens 3 em an den Fälzen in einander greifen.
Sind solche Röhren für gewöhnliche Oefen- und Herdfeuerungen
 bestimmt, so kommen hinsichtlich der Durchdringung det
Decken und der Vorbeiführung an Wänden die in § 39 für Rauchabzugsröhren
 solcher Feuerungen gegebenen Vorschriften zur Arwendung.

Werden dieselben für stärkere Feuerungen verwendet, so ſind
weitere Sicherheitsmaßregeln erforderlich, welche im einzelnen Fall
zu treffen sind.
Wo eiserne Kamine durch Dachräume gehen, sind dieselben
mit einer 10 em dicken Ummauerung zu versehen.

§ 43.
Bei den sog. gegliederten Kaminen, bei welchen die it
zwei oder mehreren Stockwerken unmittelbar über einander angebrachten
 Vorkamine (Heizwinkel) durch eiſerne Röhren verbunden
werden, müſſen die eiſernen Röhren mindestens 30 em über det

Sturz der Vorkaminthüren geführt, und durch eiſerne Bänder vot
Verschiebung gesichert werden.

44.
Kamine mit ceiſiöriäihen. cö0thitt müſſen, soweit dieſelbet
nicht aus Eiſen bestehen, aus gebrannten oder anderen geeignetet! |

  

 
            
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