betr. die Herſtellung von Feuerungs - Einrichtungen. 127
Steinen von ſolcher Form und Größe hergestellt werden, daß ſich
dadurch der kreisfömige Querschnitt nicht nur von ſelbſt bildet,
sondern daß auch die vorgeſchriebene Wandstärke (F8 50 und 51)
er
et wu. Kaminröhren ſind in gleicher Stärke wie die Kamine
zu ummauern.
§ 45.
Die Lichtweite der Kamine muß mindestens betragen ::
1) bei den besteigbaren quadratischen Kaminen 50 em ins
Gevierte;
2) bei den besteigbaren länglich viereckigen Kaminen 50 em
in der Länge und 45 em in der Breite;
3) bei den unbesteigbaren quadratischen Kaminen 20 em ins
Gevierte;
4) bei den unbesteigbaren länglich viereckigen Kaminen 25 em
in der Länge und 12 em in der Breite, und
5) bei den unbesteigbaren runden Kaminen 18 em im Durch-
messer.
Bei Neubauten sowie bei der Herstellung neuer Feuerungs-
einrichtungen oder Kamine soll in der Regel für jeden Ofen ein
lichter Kaminquerſchnitt von 100 qem, für jeden Koch- oder Waſch-
keſſelherd aber ein solcher von 250 gem beschafft werden. Eine
Ausnahme kann insbesondere zugelaſſen werden, wenn bei der Her-
ſtellung neuer Oefen oder Herde in beſtehenden Gebäuden andern-
falls die Aufführung eines neuen Kamins erforderlich würde. Bei
anderen als den eben erwähnten Feuerungen ist der Querschnitt
der Kamine nach der Stärke der Feuerung zu bemessen.
Die Weite der unbesteigbaren Kamine muß von unten bis
zur Ausmündung, beziehungsweise wenn dieselben mit einem Kamin-
aufsatz versehen ſind, bis zu letzterem, winkelrecht durch die Achse
er Kaminröhre gemessen, durchaus die gleiche ſein.
Die in die Kamine einmündenden Rauchabzugsröhren dürfen
die ersteren nicht verengen.