betr. die Herſtellung von Feuerungs - Einrichtungen. 129
g 47.
Alle Kamine müssen, soweit nicht die Art der Feuerung dies
entbehrlich macht, eine ordnungsmäßige Reinigung zulaſſen.
Unbesteigbare Kamine müſſen, wenn es hienach nothwendig
iſt, je eine Reinigungsöffnung am Fuße und auf dem oberſten
Dachboden, oder anstatt letzterer an einer leicht zugänglichen Stelle
außerhalb des Gebäudes, außerdem aber an jeder Biegung erhalten.
Die Breite dieser Oeffnungen muß unter allen Umständen der
Lichtweite des Kamins gleichkommen. Die Höhe derſelben darf
nicht unter 35 em betragen. Ihr Verschluß ist mit doppelten
4,5 em von einander abstehenden eiſernen Thürchen in Fälzen
zu bewerkstelligen. Letzteres hat auch da zu geschehen, wo in
besteigbaren Kaminen Oeffnungen zum Reinigen oder Räuchern
angebracht werden.
Wo über und neben den Reinigungsöffnungen ſich Holz
näher befindet als 60 em, ist daſſelbe zu vergipſen, auch iſt der
Boden vor den Oeffnungen auf Kaminbreite und auf 45 em
Tiefe feuersſicher zu verwahren.
Kaminaufsäte sind sicher zu befestigen und der Reinigung
zugänglich zu machen.
§ 48.
Bei Kaminen, welche durch den Firſt eines Gebäudes
geführt werden, muß die Mündung des Kamins oder Kamin-
aufsatßes, wenn das Dach mit feuerſicherem Material eingedeckt iſt,
mindestens 45 em, wenn dies nicht der Fall iſt, mindeſtens 90 em
über den Firſt zu liegen kommen.
Durchdringt das Kamin die Dachfläche, so muß es ſoweit
erhöht werden, bis die Mündung von dieser wenigstens 1,5 m
wagrecht gemesſſen, abſteht. Ist die Dachfläche aber mit brenn-
heren Material bedeckt, ſo muß dieſer Abſtand mindestens 2,5 m
etragen.
Ebenso sind Kamine, welche an der Außenseite der Gebäude
angebracht werden, entweder bis zu einer Höhe von 45 beziehungs-
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 9