Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
   
betr. die Herſtellung von Feuerungs - Einrichtungen. 129 
g 47. 
Alle Kamine müssen, soweit nicht die Art der Feuerung dies 
entbehrlich macht, eine ordnungsmäßige Reinigung zulaſſen. 
Unbesteigbare Kamine müſſen, wenn es hienach nothwendig 
iſt, je eine Reinigungsöffnung am Fuße und auf dem oberſten 
Dachboden, oder anstatt letzterer an einer leicht zugänglichen Stelle 
außerhalb des Gebäudes, außerdem aber an jeder Biegung erhalten. 
Die Breite dieser Oeffnungen muß unter allen Umständen der 
Lichtweite des Kamins gleichkommen. Die Höhe derſelben darf 
nicht unter 35 em betragen. Ihr Verschluß ist mit doppelten 
4,5 em von einander abstehenden eiſernen Thürchen in Fälzen 
zu bewerkstelligen. Letzteres hat auch da zu geschehen, wo in 
besteigbaren Kaminen Oeffnungen zum Reinigen oder Räuchern 
angebracht werden. 
Wo über und neben den Reinigungsöffnungen ſich Holz 
näher befindet als 60 em, ist daſſelbe zu vergipſen, auch iſt der 
Boden vor den Oeffnungen auf Kaminbreite und auf 45 em 
Tiefe feuersſicher zu verwahren. 
Kaminaufsäte sind sicher zu befestigen und der Reinigung 
zugänglich zu machen. 
§ 48. 
Bei Kaminen, welche durch den Firſt eines Gebäudes 
geführt werden, muß die Mündung des Kamins oder Kamin- 
aufsatßes, wenn das Dach mit feuerſicherem Material eingedeckt iſt, 
mindestens 45 em, wenn dies nicht der Fall iſt, mindeſtens 90 em 
über den Firſt zu liegen kommen. 
Durchdringt das Kamin die Dachfläche, so muß es ſoweit 
erhöht werden, bis die Mündung von dieser wenigstens 1,5 m 
wagrecht gemesſſen, abſteht. Ist die Dachfläche aber mit brenn- 
heren Material bedeckt, ſo muß dieſer Abſtand mindestens 2,5 m 
etragen. 
Ebenso sind Kamine, welche an der Außenseite der Gebäude 
angebracht werden, entweder bis zu einer Höhe von 45 beziehungs- 
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 9 
   
     
    
    
     
   
     
   
    
    
       
  
  
  
  
 
	        
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