130 III. Miniſt- Verf. vom 283. November 1882,
weiſe 90 em über den Firſt, oder aber bis zu einem wagrechte"
Abstand von 1,5 beziehungsweiſe 2,5 m von der Dachfläche
hinaufzuführen. J
Von einem naheliegenden hölzernen Gebäudetheil hat die
Mündung stets 1,5 m abzuſtehen. F
Wird in Folge zu geringer Höhe eines Kamins die Nach.
barſchaft oder das Publikum belästigt, so kann eine weitere Er-
höhung, als oben angeführt ist, vorgeſchrieben, beziehungsweiſe
eine ſolche Anlage verlangt werden, daß das Kamin dann, went
gegründete Beſchwerde über den Rauch geführt werden sollte, un
ſoviel, als nothwendig ist, erhöht werden kann.
Auch kann insbesondere bei gewerblichen Feuerungen, went
die Umstände dies rechtfertigen, die Anbringung einer rauchvet-
zehrenden Vorrichtung verlangt werden. |
Die Ausmündungen solcher Kamine, welche in der Weiſe
Funken sprühen, daß für benachbarte Gegenstände Gefahr vor-
handen ist, sind in der Art mit Drahtgittern oder anderen Schuhs
mitteln zu versehen, daß dadurch das Funkensprühen in genügende
Weise verhindert wird.
§ 49.
Bei Kaminen für Feuerungen zu häuslichen Zwecet,
sowie bei Kaminen, die zur Rauchableitung von den in g 20
erwähnten kleinen Schmelzöfen, den in § 23 Ziffer II. aufgeführten
und den in § 24 Ab. 2 ihnen gleichgestellten Feuerungen, ſowie
von Kesſſelfeuerungen von geringeren Umfang dienen, kann die
Gründung auf oder zwischen hölzernen Balken erfolgen.
Im ersten Falle iſt das Kamin auf eine mindestens 16 em
dicke Steinlage, im lettteren Fall auf eiserne, zwischen die Balke
tte Wechſel einzuhängende Träger von entſprechender Stärkt
zu ſetzen.
feyh fit Lenttis dürfen auf Zwiſchengebälke nicht gestützt (übet-