betr. die Herstellung von Feuerungs- Einrichtungen. 131
§ 50.
Die Wandſtärke der gemauerten Kamine für die in
§ 49 genannten Feuerungen muß insoweit, als nicht hei freier
Stellung derſelben eine größere Stärke nothwendig ist, mindestens
10 em betragen.
Alles Holzwerk (in Wänden oder anderen Gebäudetheilen)
muß, wenn es nicht einen Abstand von mindestens 10 em von
der Außenwand dieser Kamine einhält, von denſelben wenigstens
mittelst einer doppelten in den Fugen überbindenden Dachplatten-
lage oder einer anderen feuerſicheren Verwahrung von gleicher
Stärke geschieden werden.
§ s1.
Gemauerte Kamine zur Rauchableitung stärkerer Feuerungen
als der in gg 49 und 50 aufgeführten, insbesondere auch Kamine
für die Feuerungen des § 34 Abs. 1 sind entweder von Grund
aus aufzuführen, oder auf maſſive Bögen, ſolide Ueberkragung
oder eine feuersicher unterstützte Eiſenconſtruktion zu gründen.
Die Wandstärke dieſer Kamine iſt nach dem Grade der Er-
hißung zu bemessen, welcher ſie ausgesetzt ſind.
Bei den Csſekaminen der Schmiede, Wendenmacher, Schlosser,
Kupferſchmiede, Feilenhauer, Zeugſchmiede und Sporer, und bei
den Kaminen für Backöfen der Bäcker, Calciniröfen der Pottaſche-
ſieder und Gemeindebacköfen, für die größeren der in § 32 bezeich-
neten Keſſelfeuerungen, namentlich Kesselfeuerungen der Bad- oder
Waſchanſtalten, der Brauereien, Färbereien und Bleichen, für Malz-
dörren und für die in § 24 Abſ. 1 genannten Schmelzöfen sollen
die Wände überall, soweit sie nicht mit ihrer Außenseite mindeſtens
15 cm vom Holzwerk abstehen, von dieſem mittelst einer 10 em
dicken Ummauerung gesſchieden werden. Außerdem muüſſen die Wände
dieser Kamine auf die Höhe zweier Stockwerke wenigstens 15 em
ſtark angelegt werden, wogegen im Uebrigen eine Wandſtärke der-
ſelben von 10 em zulässig ist.
Kamine, welche ſich stärker erhitzen, als die oben genannten,
3. B. Kamine von Ziegel- und Kalk-Oefen, Hafner-Oefen, größeren