132 UI. Minist.- Verf. vom 283. November 1882.
Schmelz-Oefen, Flamm-Oefen und dergl. müſſen mit stärkeren ,
Wänden errichtet, und von Holzwerk mindestens 60 em, von der
inneren Seite des Kamins gemessen, entfernt werden.
§ 52.
In Absicht auf die Kamine von Dameyfkessel-Anlagen sind die
hierüber beſtehenden besonderen Vorſchriften maßgebend (vergl.
Ministerial-Verfügung vom 14. Dezember 1871, Reg.- Bl. S. 350 ff.)
§ 53.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver-
kündigung in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 23. November 1882.
Hölder.